Verbrennung bei Iontophorese: 3.000 Euro

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Mit Vergleich vom 02.03.2021 hat sich die Haftpflichtversicherung eines Krankenhauses verpflichtet, an meine Mandantin 3.000 Euro und meine anwaltlichen Gebühren zu zahlen. Die 1972 geborene Beamtin erhielt nach einem Distorsionstrauma mit Bandruptur des rechten oberen Sprunggelenkes postoperativ eine Iontophorese-Behandlung.

Bei der Iontophorese soll mit schwachem elektrischem Gleichstrom ein Medikament zur Linderung von Schmerzen unter die Haut resorbiert werden. Nach wenigen Minuten der Anwendung teilte die Mandantin dem behandelnden Pfleger mit, sie habe Schmerzen am linken Außenknöchel. Dieser entfernte die äußere Elektrode und entgegnete, er könne nichts feststellen. Die Behandlung wurde 20 Minuten weiter fortgeführt. Nach der Behandlung bemerkte die Mandantin ein rund 2-Euro-Stück großes graues Areal an der Innenseite ihres Knöchels. Da sie unter starken Schmerzen am Innenknöchel litt, stellte sie sich einen Tag später im Krankenhaus vor, wo ein circa 2-Euro-Stück große Verbrennung 3. Grades über dem Außenknöchel rechts festgestellt wurde. Die Ärzte befundeten eine nekrotische Platte mit zwei weiteren kleinen Verbrennungen im direkten Umfeld. Die Verbrennungswunde heilte schlecht ab, so dass sich die Mandantin in einer Spezialabteilung für Verbrennungen in einem anderen Krankenhaus vorstellte. Nach einer Untersuchung rieten die Ärzte von einer chirurgischen Behandlung der Brandwunde ab.

Ich hatte dem Mitarbeiter des Krankenhauses vorgeworfen, grob fehlerhaft die Verbrennungen 3. Grades am linken Außenknöchel der Mandantin durch die Iontophorese-Behandlung verursacht zu haben. Bei sachgemäßer Nutzung des Iontophorese-Gerätes sei eine derartige Verbrennung ausgeschlossen. Es handele sich um ein voll beherrschbares Risiko.

Nachdem die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses außergerichtlich lediglich 1.250 Euro gezahlt hatte, habe ich Klage erhoben. Nach Zustellung der Klage habe ich mich mit dem Krankenhaus auf einen Gesamtbetrag von 3.000 Euro und Zahlung meiner außergerichtlichen Gebühren geeinigt.

(Amtsgericht Lünen, Vergleichsbeschluss vom 02.03.2021, AZ: 9 a C 320/20)

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht & Verkehrsrecht

Foto(s): adobe stock Fotos


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