Veröffentlicht von:

Vereinbarung der Fälligkeit der Abfindung kann Steuervorteil bringen

  • 2 Minuten Lesezeit

Termin der Abfindungszahlung ist für Besteuerung entscheidend

Wenn ein Arbeitnehmer aus steuerlichen Gründen eine Abfindung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt erhalten möchte, so muss er dies mit dem Arbeitgeber verbindlich vereinbaren. Da Abfindungen Einkommen im steuerrechtlichen Sinne ist, kann es steuerrechtlich günstig sein, noch im aktuellen Jahr oder eben erst im neuen Jahr die Abfindung zu erhalten. Dies muss individuell festgestellt werden.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 23.06.2016 zum Aktenzeichen 8 AZR 757/14 entschieden, dass es einen Steuerschadensersatz wegen Zahlung der Abfindung vor Fälligkeit nur gibt, wenn der Zahlungstermin der Abfindung zuvor verbindlich vereinbart wurde.

Im entschiedenen Fall war ein arbeitsgerichtlicher Vergleich geschlossen wurden, der auch eine Abfindung zum Gegenstand hatte. Im Vergleich war geregelt, dass die Abfindung „mit dem regulären Gehaltslauf des auf den Beendigungsmonat folgenden Kalendermonats“ gezahlt werden sollte. Zum 31.12.2011 schied der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis aus. Die Berechnung und Auszahlung der Abfindung erfolgte mit der Dezembervergütung und Zahlungseingang beim Kläger war der 30.12.2011. Wäre die Abfindung erst 2012 eingegangen, hätte er insgesamt weniger Steuern gezahlt. Deshalb machte der Kläger beim Beklagten den Ersatz eines Steuerschadens geltend.

Arbeitgeber darf nicht verspätet, jedoch früher zahlen

Das Bundesarbeitsgericht lehnte einen Anspruch auf Schadensersatz für den Steuerschaden ab, die Beklagte ihre Pflichten aus dem Vergleich nicht verletzt habe. Sie war berechtigt, die Abfindung bereits im Dezember 2011 an den Kläger zu zahlen. Die gesetzliche Bestimmung des § 271 Absatz 2 BGB sei eindeutig. Sofern eine Leistungszeit nicht bestimmt ist, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen kann, aber der Schuldner sie vorher erbringen kann. Nur wenn die Parteien eine Vereinbarung des Inhalts getroffen hätten, dass die Beklagte nicht berechtigt sein sollte, die Abfindung vor deren Fälligkeit zu zahlen, wäre ein Schadensersatzanspruch des Klägers möglich.

Konkrete Vereinbarung erforderlich

Hat ein Arbeitnehmer das steuerrechtliche oder anderweitige Interesse, dass die Abfindung nicht vor der Fälligkeit gezahlt werden darf, so muss dies konkret in Vergleichsvereinbarung aufgenommen werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Gerd Klier

Beiträge zum Thema