Vereinbarung von Sonderzahlungen im Arbeitsvertrag

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Die Vereinbarung von Sonderzahlungen obliegt im Regelfall dem Verhandlungsgeschick des Arbeitnehmers, ein Rechtsanspruch hierauf besteht zunächst nicht. Aus diesem Grund kann der Arbeitgeber bei Sonderzahlungen - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt - grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen. Dem Arbeitgeber ist es insoweit möglich, sich die Entscheidung hinsichtlich des „Ob" der Zahlung und auch hinsichtlich der Höhe einer Zahlung vorzubehalten.

Es ist dabei ausreichend, dass ein genereller Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag aufgenommen wurde, es muss nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem solchen Vorbehalt verbunden werden.

Verwendet der Arbeitgeber jedoch einen Formulararbeitsvertrag, muss der Vorbehalt dem so genannten Transparenzgebot gerecht werden. Der Vorbehalt muss klar und verständlich sein.

An dieser Verständlichkeit kann es fehlen, wenn im Vertrag sich widersprechende Klauseln verwendet werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einerseits im Formulararbeitsvertrag eine Sonderzahlung in einer bestimmten Höhe ausdrücklich zusagt, andererseits jedoch eine weitere Vertragsklausel im Widerspruch hierzu regelt, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung hat.  


Ein solcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 30.07.2008, Az. 10 AZR 606/07 zugrunde:

Eine Arbeitnehmerin hatte auf die Zahlung von Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Bruttomonatsgehalts geklagt. Im Arbeitsvertrag wurde diese Gratifikation ausdrücklich zugesagt. In einer weiteren Regelung des Arbeitsvertrages war jedoch vereinbart, dass ein Rechtsanspruch auf eine Weihnachtsgratifikation nicht besteht und dass diese eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers darstellt, sofern eine Zahlung gewährt wurde.

Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht sah dies jedoch anders: Die Vereinbarungen zur Zahlung der Weihnachtsgratifikation wurden als „Allgemeine Vertragsbedingungen" eingestuft.

Soweit diese Regelungen einen Rechtsanspruch der Arbeitnehmerin auf eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts unter Freiwilligkeitsvorbehalt stellen und damit am Ende ausschließen, widersprechen sie der zuvor gegebenen Zusage des Arbeitgebers, eine Weihnachtsgratifikation in Höhe ihres monatlichen Bruttogehalts zu zahlen. Die Klauseln sind insoweit nicht klar und verständlich und deshalb unwirksam.

Im Ergebnis wurde festgestellt: Widerrufs- und Freiwilligkeitsklauseln schließen sich aus.

Der Widerruf einer Leistung durch den Arbeitgeber setzt einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung voraus. Hat der Arbeitnehmer auf Grund eines Freiwilligkeitsvorbehalts dagegen gar keinen Anspruch auf die Leistung, geht ein Widerruf der Leistung ins Leere.  

Bei der Abfassung von Arbeitsverträgen ist daher zwingend das Verständlichkeitsgebot zu beachten, um Überraschungen für beide Parteien zu vermeiden.

 
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