Vererben, aber richtig …

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Sind alle Testamente uneingeschränkt wirksam?

Es ist durchaus möglich, dass Testamente unwirksam sind.

Die Rechtsprechung kennt hier diverse Beispiele:

Ein Testament kann unter anderem dann unwirksam sein,

  • wenn es nicht lesbar ist oder nicht unterschrieben wurde,
  • wenn es widersprüchliche Erklärungen enthält
  • wenn der Erblasser bei Abfassung seines Testamentes nicht testierfähig war

Dies wäre dann der Fall, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung so erkrankt war, dass er den Inhalt seiner Erklärung nicht erfassen konnte, wie es beispielsweise bei Demenz oder Psychose der Fall sein kann.

Allerdings ist derjenige, der die Unwirksamkeit eines Testaments geltend macht, hierfür beweispflichtig.

Die Beweisführung ist schwierig, da nachgewiesen werden muss, dass zum Zeitpunkt der Abfassung des Testamentes die Geschäftsunfähigkeit vorgelegen hat.

Ein solcher Nachweis gelingt selten.

Schwierig ist dies bei privatschriftlichen Testamenten, noch schwieriger, wenn ein Notar bestätigt hat, dass der Erblasser sein Testament unbeeinträchtigt hat beurkunden lassen.

Ist ein Testament, welches auf dem Computer geschrieben wurde, wirksam?

Privatschriftliche Testamente, d. h. Testamente, die persönlich, ohne Mitwirkung eines Notars, verfasst wurden, unterliegen Formerfordernissen.

Ein eigenhändiges Testament ist vollständig handschriftlich zu erstellen und auch zu unterschreiben.

Bei einem gemeinschaftlichen Testament, das nur Eheleuten möglich ist, genügt das schriftliche Abfassen des Testaments durch einen Ehepartner.

Allerdings werden hier zwingend die Unterschriften beider Eheleute gefordert.

Nicht vergessen werden sollte auch das Datum, da in der Regel nur das jüngste Testament zählt.

Es ist auch wichtig, dass das Testament lesbar ist.

Dazu der Leitsatz Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 3 Wx 19/15 –, juris:

„1. Kann der Inhalt des vom Erblasser Erklärten seinem Wortlaut nach nicht vollständig aus der handschriftlichen Urkunde entnommen werden, weil diese auch mit sachverständiger Hilfe nicht vollständig lesbar ist, liegt keine formwirksam verlautbarte letztwillige Verfügung vor. Über die mangelnde Lesbarkeit können außerhalb der Urkunde liegende Umstände – etwa Zeugenaussagen zum Inhalt des Schriftstücks – nicht hinweghelfen.

2. Beruhen die Zweifel an dem Inhalt einer letztwilligen Verfügung auf undeutlicher Schreibweise bzw. schwer lesbarer Schrift kann ein Schriftsachverständiger hinzugezogen werden, auch wenn dieser vorrangig mit der Beurteilung der Echtheit von Schreibleistungen befasst ist. Die Entzifferung von allein wegen der Schreibweise schwer lesbaren Schriftstücken beruht nämlich nicht auf wissenschaftlichen Methoden, sondern auf Erfahrung, die sich ein Schriftsachverständiger durch seine Tätigkeit durchaus aneignet.“

Dabei hilft es nicht, wenn ein solches Testament mit einer Schreibmaschine oder einem Computer verfasst wird, da es dann den Formerfordernissen nicht entspricht.

Die besonderen Anforderungen an ein handschriftliches Testament sollen eine Fälschung von Testamenten verhindern.

Außerdem sollte das Testament auch deutlich als solches erkennbar sein, beispielsweise durch die Überschrift „Letzter Wille“ oder „Testament“.

Empfehlenswert ist auch, ein Testament zu hinterlegen, damit es im Todesfall aufgefunden werden kann. Eine Hinterlegung ist bei einem Amtsgericht oder dem zentralen Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer 10874 Berlin oder einer vertrauenswürdigen Person möglich.

Was passiert, wenn der Erblasser im Ausland verstirbt und dort seinen letzten Wohnsitz hatte?

Diese Fälle regelt die EU-Erbrechtsverordnung, die für Todesfälle ab 17.08.2015 gilt.

Grundsätzlich gilt, dass das Recht des Staates in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todesfalles seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) hatte.

Im Gegensatz dazu war vor Gültigkeit der EU-Erbrechtsverordnung die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen für die Anwendung des Erbrechts entscheidend.

Möglich ist, dass deutsche Staatsbürger bestimmen, nach welchem Recht der Todesfall abgewickelt werden soll.

Will der Erblasser, dass deutsches Erbrecht angewendet wird, kann er dies im Testament festlegen.


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