Verfällt mein Urlaub zum Jahresende? Wann verfallen eigentlich Urlaubsansprüche?

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Verfall zum 31.12. eines Jahres

Jedes Jahr zu dieser Zeit stellt sich für Arbeitnehmer die Frage, was mit den noch vorhandenen Urlaubstagen zum Jahresende geschieht. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht grundsätzlich vor, dass der Jahresurlaub vom Arbeitnehmer bis spätestens zum 31.12. des Jahres genommen werden muss, ansonsten verfällt er, § 7 BUrlG.


Übertragung ins Folgejahr

Nur in Ausnahmefällen ist eine Übertragung noch vorhandener Urlaubstage ins Folgejahr möglich, wenn der Urlaub aufgrund dringender betrieblicher, oder persönlicher Gründe nicht genommen werden konnte. Der so übertragene Urlaub muss jedoch bis längstens 31.03. des Folgejahres genommen werden, sonst verfällt auch der übertragene Urlaub.


Ausnahme bei unterlassenem Hinweis durch Arbeitgeber

Doch Achtung: Nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs müssen Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig über den drohenden Verfall von Urlaubstagen hinweisen. Wird der Hinweis unterlassen, verfällt der Urlaub nicht und wird automatisch ins nächste Jahr übertragen. Das gilt insbesondere auch dann, wenn keine dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründe vorlagen. Arbeitgebern ist daher dringend die Vornahme eines solchen Hinweises zu empfehlen! 


Ausnahme bei Langzeiterkrankung

Konnte der Arbeitnehmer den Urlaub bis zum Jahresende aufgrund einer andauernden Krankheit nicht nehmen, so verfällt der Urlaub nicht, sondern wird als Freizeitanspruch ins nächste Jahr übertragen. Der aufgrund Krankheit übertragende Urlaub verfällt wiederum erst nach 15 Monaten nach Ablauf des  Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.


Auszahlung von Urlaubstagen

Eine Urlaubsabgeltung sieht das Gesetz ausschließlich in Fällen vor, bei denen der Urlaub aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. D.h. sollten nach dem gekündigten Arbeitsverhältnis noch Urlaubstage bestehen, so muss der ehemalige Arbeitgeber diese auszahlen, § 7 Abs. 4 BUrlG.


Thomas Schmit
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Schmit Gerkhardt Rechtsanwälte

Foto(s): Schmit Gerkhardt Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

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