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Verfahren zur Ablehnung einer Erbschaft nach türkischem Recht

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Nach türkischem Recht gibt es zwei Arten der Erbausschlagung. Das eine ist die „mirasın gerçek reddi (echte Ablehnung der Erbschaft)“ und das andere ist die „mirasın hükmen reddi (Ablehnung der Erbschaft wegen Schulden)“.


Mirasın gerçek reddi (echte Ablehnung der Erbschaft):

Der Erbe muss innerhalb von drei Monaten die Ausschlagung der Erbschaft beantragen. Dieser Zeitraum variiert, wenn die ständige Wohnadresse und der Sterbeort in verschiedenen Ländern liegen. Diese Frist beginnt mit dem Todestag des Erblassers oder dem Tag, an dem der Erbe von dem Tod erfährt. Dieser Antrag wird durch eine schriftliche oder mündliche Erklärung beim Zivilgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers gestellt (Artikel 609 des türkischen Zivilgesetzbuchs).


Diese Ausschlagungserklärung muss unbedingt sein und sich auf die gesamte Erbschaft erstrecken. Eine teilweise Ausschlagung der Erbschaft ist nicht möglich. (Sie können beispielsweise keine Bedingung festlegen wie: Ich lehne das Erbe in der Türkei ab, aber ich nehme in Deutschland an.)


Mirasın hükmen reddi (Ablehnung der Erbschaft wegen Schulden):


Ist die Zahlungsunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes klar erkennbar oder amtlich festgestellt, gilt die Erbschaft als ausgeschlagen.


In diesem Fall ist für die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft keine Frist gesetzt. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird davon ausgegangen, dass die Erben die Erbschaft mutmaßlich ausgeschlagen haben.


Ich möchte auch darauf hinweisen, dass es nach türkischem Recht nicht möglich ist, die Erbschaft zugunsten minderjähriger Nachkommen auszuschlagen. Sie können die Ausschlagung der Erbschaft nur in Ihrem eigenen Namen beim Gericht beantragen. Auch die Nachkommen müssen eine gesonderte gerichtliche Erklärung darüber abgeben, ob sie das Erbe annehmen oder nicht. Eltern können im Namen Ihres Enkelkindes eine Erklärung abgeben. In manchen Fällen kann der Richter jedoch die Ablehnungserklärung im Namen des Minderjährigen der Beurteilung durch eine dritte Person unterziehen.


Die Gerichte akzeptieren in diesem Fall die rechtliche Vertretung der Eltern für minderjährige Abkömmlinge nicht. Zur Wahrung der Rechte des minderjährigen Kindes bestellt das Gericht einen weiteren gesetzlichen Vertreter.


Für Abkömmlinge beginnt die Frist mit dem Datum der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, mit dem festgestellt wird, dass der übergeordnete Abkömmling die Erbschaft ablehnt.


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