Vergnügungssteuer für PC mit Internetzugang

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Zahlreiche Gemeinden versuchten in den letzten Jahren die Vergnügungssteuer, welche eine örtliche Verbrauchssteuer ist, auf Internet-Cafés auszuweiten und erließen zahlreiche Vergnügungssteuerbescheide gegen den jeweiligen Inhaber.

Grund hierfür ist, dass die meisten Vergnügungssteuersatzungen vorsehen, dass auf den Betrieb von Spiel- und Geschicklichkeitsspielen sowie Spieleinrichtungen ähnlicher Art (zum Beispiel Computer, Bildschirmspielgeräte, TV-Komplettgeräte) Vergnügungssteuer erhoben wird, soweit die Einrichtungen öffentlich zugänglich sind (z.B. die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig vom 20.09.2006).

Die Betreiber von Internet-Cafés installieren auf ihren Computern zwar meist weder Spiele-Software noch eine entsprechende Hardware, wie etwa Steuerpulte oder dergleichen. Dennoch ist es grundsätzlich technisch möglich, dass PCs mit Internetzugang zum Spielen genutzt werden.
Da die Gemeinden darin die Möglichkeit sahen, ihre Gemeindekassen etwas aufzubessern, unterwarfen sie auch Computer der Vergnügungssteuer, soweit diese allgemein zum Spielen verwendet werden können.

Das VG Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 11.01.2016 (Az.: 2 L 1537/15) entschieden, dass eine Satzungsvorschrift, die für Aufstellorte außerhalb von Spielhallen die bloße technische Eignung von PCs mit Internetzugang zum Spielen zum Anlass nimmt, einen Vergnügungssteuertatbestand zu begründen, unwirksam sei.

Dies folge daraus, dass es bei „normalen“ Unterhaltungsspielgeräten gerade charakteristisch sei, dass sie nur zum Spielbetrieb genutzt werden können. Für Multifunktionsgeräte wie Computer, die sowohl zum Spielen als auch zu anderen Zwecken (Textverarbeitung, Internetrecherche oder Kommunikation) benutzt werden können, bedürfe es dagegen einer differenzierteren Betrachtung. PCs seien dann Unterhaltungsspielgeräte, wenn sie gewerblich einem Spielmöglichkeiten nachsuchenden Publikum zu Spielzwecken angeboten werden. Dies könne regelmäßig bejaht werden, wenn der Aufstellort eine Spielhalle ist. Liege der Schwerpunkt der gewerblichen Tätigkeit ab einem Aufstellort aber gerade nicht in der Aufstellung von Spielgeräten, sondern etwa bei einem Internetcafé im Bereich der Kommunikation oder bei Gaststätten und Imbissbetrieben im Bereich der Gastronomie, dann sei die bloße Aufstellung eines PCs mit Spieleignung dort allein nicht ausreichend für die Annahme, dieser PC werde gewerblich einem Spielmöglichkeiten nachsuchenden Publikum zu Spielzwecken angeboten. Erforderlich für Aufstellorte außerhalb von Spielhallen sei vielmehr eine Satzungsvorschrift, die auf die tatsächliche Nutzung des PCs abstellt. Hieran fehlte es im streitgegenständlichen Fall.


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