Verhalten bei einer Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung

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Die Durchführung einer Hausdurchsuchung in einem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gehört zu den üblichen und nicht seltenen Ermittlungsmethoden. 

Meist in den Morgenstunden gegen ca. 6.00 oder 7.00 Uhr wird diese angesetzt, schon um den Schock für den Betroffenen zu erhöhen. Da die Steuerfahndung grundsätzlich zeitgleich mit mehreren Beamten neben den Geschäftsräume auch das Familienwohnheim des Betroffenen aufsucht und damit in dessen Privatsphäre eindringt, ist dieser Schock auf jeden Fall gegeben. Eben diesen Effekt will die Steuerfahndung nutzen. Der durch das Erscheinen der Steuerfahndungsbeamten ausgelöste Überrumpelungseffekt führt in den meisten Fällen dazu, dass die Beamten zunächst widerspruchsfrei hereingelassen werden. 

Bei einem rechtmäßigen Durchsuchungsbeschluss kann gegen die Maßnahme bei der Durchführung bei deren Durchführung zunächst auch nicht vorgegangen werden.

Dieses kann später mittels einer Beschwerde geschehen.

Auf jeden Fall ist aber keine Einwilligung in die Maßnahme oder die Beschlagnahmung von Gegenständen zu geben, da die einzulegende Beschwerde dann zumindest erschwert wird.

Eine Pflicht zu einer Aussage zur Sache besteht grundsätzlich nicht. 

Lediglich die folgenden Angaben können gefordert und müssen erteilt werden:

  • Vorname, Familien- oder Geburtsname
  • Ort und Tag der Geburt
  • Familienstand
  • Beruf
  • Wohnort
  • Wohnung und Staatsangehörigkeit

Weitergehende Angaben sind zu vermeiden. Dieses fällt schwer, da der Betroffenen meist bemüht ist, den ihm gemachten Vorwurf aus dem Weg zu räumen.

Die Durchsuchung ist hierfür aber der falsche Zeitpunkt. Die Beamten scheinen immer über ein Gedächtnis zu verfügen, welches nur Belastendes aber nie Entlastendes speichert.

Auf jeden Fall sind wichtige Telefonnummern zu notieren, erfahrungsgemäß werden immer alle Telefone und Computer zum Datenauslesen beschlagnahmt.

Die dann fehlenden Telefonnummern können das weitere Geschäftsleben extrem erschweren.

Ebenfalls sollte man die Durchsuchungsprotokolle nicht unterschreiben, sondern diese und den Durchsuchungsbeschluss umgehend einem Rechtsanwalt zur Prüfung vorlegen.

Dieses ist umso wichtiger, da meist nach erfolgter Durchsuchung schon Pfändung- oder Sicherungsmaßnahmen gegen Konten und Grundstücke ergriffen werden, deren Begründung sich meist auf angebliche Ergebnisse eben der Durchsuchung stützen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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