Verhalten im Umgang mit Polizei und Justiz

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Die erste Begegnung mit Polizei und Justiz kann erheblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf eines Strafverfahrens haben. Deswegen sollte der Beschuldigte unbedingt von seinen Rechten Gebrauch machen und folgende Tipps befolgen:

In erster Linie hat der Beschuldigte das Recht zu schweigen (§ 136 Abs.1 S.2 StPO). Die Inanspruchnahme des Schweigerechts ist für die Verteidigung des Beschuldigten von fundamentaler Bedeutung. Das bedeutet für den Beschuldigten: Nicht aussagen und auch keine harmlosen Gespräche mit Polizisten führen.

Im Falle einer unmittelbaren Konfrontation mit Strafverfolgungsbehörden hat der Beschuldigte das Recht, sofort einen Verteidiger konsultieren zu dürfen (dies ist im § 136 Abs. 1 S.2 StPO geregelt). Der Beschuldigte sollte sofort telefonisch einen Anwalt informieren und im Falle einer Festnahme auf einen Anruf beim Anwalt bestehen. Falls er keinen Anwalt benennen kann, sind die Vernehmungsbeamten verpflichtet, dem Beschuldigten das örtliche Branchentelefonbuch auszuhändigen. Sollte es sich um einen Feiertag oder ein Wochenende handeln, kann der Beschuldigte darauf bestehen, über einen bestehenden Anwaltsnotdienst informiert zu werden.

Der Beschuldigte hat das Recht, jede aktive Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes zu verweigern, was aus dem Rechtsgrundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" (niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten) resultiert. Andererseits trifft ihn jedoch die Pflicht, die mit dem Strafverfahren notwendigerweise verbundenen Beeinträchtigungen hinzunehmen. Das bedeutet, dass der Beschuldigte beispielsweise zwar die Vornahme der etwaigen erkennungsdienstlichen Maßnahmen (wie etwa das Anfertigen von Lichtbildern oder die Abnahme von Fingerabdrücken) passiv dulden muss. Er ist jedoch nicht verpflichtet, aktiv an ihnen mitzuwirken. So ist er beispielsweise nicht verpflichtet, sich einem Alkoholtest durch Blasen in das Prüfröhrchen zu unterziehen, hingegen muss er die zwangsweise Blutentnahme dulden.

Außerdem sollte der Beschuldigte nicht ohne einen Anwalt zu einer Vernehmung oder erkennungsdienstlichen Behandlung gehen, denn es besteht immer die Gefahr, dass die Ermittlungspersonen im Anschluss an die erkennungsdienstliche Behandlung versuchen, den Beschuldigten zu vernehmen und ihn hierbei zu einer Äußerung zur Sache zu veranlassen.

Bei Durchsuchungen sollte sofort ein Anwalt angerufen werden. Diese wird einen etwaigen Durchsuchungsbeschluss auf mögliche eklatante Rechtsfehler prüfen und den Ablauf der Durchsuchung kontrollieren. Alle beschlagnahmten Gegenstände müssen protokolliert werden. Der Beschuldigte sollte nichts unterschreiben.

Schließlich ist daran zu denken, dass der Beschuldigte das Recht hat, in jeder Verfahrenslage einen Verteidiger hinzuziehen, § 137 Abs. 1 S.1 StPO.


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