Verhaltenstipps bei einer Vorladung oder einer Anklage wegen eines Landfriedensbruchs § 125 StGB

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Regelmäßig wissen Betroffene einer Anschuldigung des Landfriedensbruchs nicht, wie sie auf die Anschuldigung in Form einer Vorladung oder Anklage reagieren sollen. Für diese Situation wird im Folgenden auf den Straftatbestand des Landfriedensbruchs, dessen Konsequenzen und den Umgang mit einer derartigen Anschuldigung eingegangen. Als Fachanwalt für Strafrecht vertrete ich Sie erfahren und kompetent in diesem Deliktsbereich.

Was beinhaltet der Straftatbestand des Landfriedensbruchs § 125 StGB?

Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs stellt klar, dass folgendes Verhalten strafbar ist. Sofern sich eine Person an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder gegen Sachen als Täter oder lediglich als Teilnehmer beteiligt, welche aus einer Menschenmenge mit vereinten Kräften begangen werden und die Tat dazu geeignet ist, die öffentliche Sicherheit zu gefährden oder auf die Bereitschaft zu solchen Handlungen bei der Menschenmenge einwirkt, um derartige Handlungen zu fördern (§ 125 Abs.1 Nr.1 StGB). Dies gilt auch für das Aktivwerden als Täter oder Teilnehmer an der Bedrohung von Menschen mit einer Gewalttätigkeit, welche aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um bei diesen eine Bereitschaft zu derartigen Handlungen zu fördern (§ 125 Abs.1 Nr.2 StGB). Darüber hinaus gilt die in § 113 StGB betitelte Strafe auch für die in § 125 Abs.1 Nr.1, 2 StGB, wenn diese ebenfalls einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte darstellen (§ 125 Abs.2 S.1 StGB). Ebenso wie dessen Strafausschließungs- und Strafmilderungsgründe nach § 113 Abs.3, 4 StGB. Dies trifft auch zu, bei dem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB zu, sofern die Diensthandlung eine Vollstreckungshandlung im Sinne des § 113 Abs.1 StGB darstellt (§ 125 Abs.2 S.2 StGB)

Bei besonderen schweren Falles des Landfriedensbruchs, gem. § 125a StGB ist es zusätzlich zu den Handlungen nach § 125 StGB erforderlich, dass der Handelnde bei der Begehung der Tat eine Schusswaffe (§ 125a Nr.1 StGB) oder eine andere Waffe oder ein gefährliches Werkzeug (§ 125a Nr.2 StGB) bei sich führt, bei der Begehung einer Gewalttätigkeit einen anderen in den Umstand der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt (§ 125a Nr.3 StGB) oder bei der Begehung der Tat nach § 125 zusätzlich Plünderungen vornimmt oder Schaden von bedeutendem Wert an fremden Sachen anrichtet (§ 125a Nr.4 StGB).

Wie lauten die in Betracht kommenden Konsequenzen? Welche Strafe droht bei Landfriedensbruch?

Bei der Begehung eines Landfriedensbruchs nach § 125 Abs.1 StGB beträgt die in Aussicht gestellte Strafe eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder es kommt zu einer Bestrafung mit einer Geldstrafe (§ 125 Abs.1 StGB).

Sofern die Handlung zudem dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB entspricht oder dem tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte nach § 114 StGB, gelten dessen Strafmaßstäbe ebenfalls, so wie auch ihre Strafausschließungs- und Strafmilderungsgründe. 

Darüber hinaus kommt eine Strafschärfung bei der Begehung eines besonderen schweren Falles des Landfriedensbruchs nach § 125a StGB in Betracht. Die Realisierung einer derartigen Tat birgt die Konsequenz der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 125a S.1 StGB).

Wie sollte mit diesem Vorwurf des Landfriedensbruchs umgegangen werden?

In dieser Situation ist es wichtig, dass Sie direkt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und auf jegliche Äußerungen verzichten. Dies gilt ebenso für die Beantwortung von Fragen. Denn evtl. Äußerungen von Ihnen könnten dazu führen, dass sich Ihre aktuell bereits unschöne Situation, in Form der bestehenden Anschuldigung, verschlechtert. Darüber hinaus ist es zu empfehlen, dass Sie sich an einen Anwalt für Strafrecht oder einen Fachanwalt für Strafrecht wenden und diesen mit der Betreuung Ihrer Strafsache beauftragen. Ein erster, klassischer Schritt Ihres Anwalts wird es sein, sich um eine Akteneinsicht zu kümmern. Die erwähnte Akte ist die, welche die handelnde Behörde im Ermittlungsverfahren gegen Sie angefertigt hat. Nach der Akteneinsicht und den daraus gewonnen neuen Informationen bzgl. derer, welche die Behörde über Sie hat, kann Ihr Anwalt dann mit Ihnen eine geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten. Im bevorstehenden Verfahren wird die entwickelte Verteidigungsstrategie von großer Bedeutung sein und darauf gerichtet ein, das Verfahren möglich positiv für Sie zu beenden.

Kontaktieren Sie mich als Fachanwalt für Strafrecht möglichst zeitnah, das erhöht die Chancen Ihrer Verteidigung.


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