Verjährung von Ansprüchen im Dieselskandal

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Verjährung von Ansprüchen gegen Hersteller im Dieselskandal 

Aus den neuesten Urteilen des OLG Hamm, Urteil vom 06.10.2020, Az. 46 O 1 S/19 und dem Beschluss des OLG Oldenburgs vom 22.01.2021, Az. 2 O 126/10 kann auch noch nach 10 Jahren nach Kaufvertragsschluss gegen die Hersteller von Fahrzeugen die mit der Schummelsoftware (den unzulässigen Abschaltvorrichtungen) ausgestattet wurden, also auch hinsichtlich des Motors EA 189 Schadensersatz geltend gemacht werden!

Steht die Schadensersatzhaftung des Schädigers aus § 826 BGB gegenüber einem Neuwagen-Händler oder einem Gebrauchtwagen-Händler nach dem Grund und der Höhe fest und ist für diesen Anspruch die Frist für die Regulierung abgelaufen, sind die Grundvoraussetzungen für die Anwendung von § 852 BGB erfüllt. Die Schadensberechnung richtet sich auch im Rahmen von § 852 BGB nach den für § 826 BGB geltenden Grundsätzen, denn es handelt sich nach wie vor um deliktischen Schadensersatzanspruch, dessen Rechtsgrund § 852 BGB unberührt lässt. § 852 BGB verfolgt zum einen den Zweck, die Verjährung zugunsten des deliktisch Geschädigten zu verlängern und zum anderen, die Haftung des Schädigers nach Maßgabe des Bereicherungsrechts zu beschränken.

In den Dieselfällen muss daher der Geschädigte beweisen, dass dem Schädiger aufgrund der unerlaubten Handlung ein Vermögensvorteil zugeflossen ist um die Einrede der Regelverjährung zu überwinden.

Dies ist insbesondere bei dem Motor EA 189 durch die BGH Rechtsprechung festgestellt worden.

Demnach dürfte es hier ein leichtes Spiel sein, Schadensersatzansprüche hinsichtlich des Motors EA 189 auch noch 10 Jahre nach Kaufvertragsschluss geltend zu machen.


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