Rechtstipp vom 24.07.2012

Verkehrsrecht: Wenn ein E-Rollstuhlfahrer in eine Schaufensterscheibe kracht

Ein elektrisch betriebener Rollstuhl zählt als "Kraftfahrzeug" im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Fährt also ein Querschnittsgelähmter mit einem solchen Rollstuhl in eine Schaufensterscheine und wird dadurch ein in dem Laden tätiger Arbeitnehmer verletzt, so hat dessen Arbeitgeber gegen den Halter wie Fahrer des Rollstuhls (beziehungsweise gegen deren Haftpflichtversicherung) einen Schadenersatzanspruch der ihm durch die Lohnfortzahlung entstandenen Kosten - einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (hier in Höhe von 3.100 €). (AmG Kerpen, 104 C 257/11)

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