Verkehrsunfall - Ansprüche des Geschädigten - Fiktive Abrechnung - Kürzungen der Versicherung

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Nach einem Verkehrsunfall stellt sie für den Geschädigten oftmals die Frage, was nun zu tun ist.

In der Regel wird der Geschädigte die gegnerische Versicherung frequentiert. Diese bieten oftmals einen sogenannten Schadensservice für eine „schnelle und einfache Abwicklung“ an. Im Rahmen des sogenannten Schadensservice werden den Geschädigten in der Regel zertifizierte Fachwerkstätten vorgeschlagen, Reparaturen ohne zeitaufwendige Begutachtung versprochen, etwaige Garantiemöglichkeiten erörtert, sowie teilweise auch eine kostenlose Innen- und Außenreinigung angeboten.

Sollten sich die Betroffenen diesen Schadensservice nicht nutzen, wird auf etwaige Besonderheiten hingewiesen, die dazu führen können, dass der Geschädigte in seinem Verhalten verunsichert wird. Diesbezüglich wird gelegentlich darauf hingewiesen, dass in den meisten Fällen ein Sachverständigengutachten nicht notwendig ist. Ebenfalls wird dargelegt, dass etwaige Gutachterkosten nur dann erstattungsfähig sind, wenn diese erforderlich und zweckmäßig sind. Oftmals werden auch die erstattungsfähigen Kosten dargelegt, die für einen etwaigen Mietwagen durch die Versicherung getragen werden. Der Geschädigte zweifelt unter Umständen folglich an der Erstattungsfähigkeit seiner Kosten und befürchtet, auf etwaigen Kosten sitzen bleiben zu können, wenn er den Schadensservice nicht wahrnimmt.

Zu berücksichtigen dabei ist, dass es sich bei den Haftpflichtversicherungen um wirtschaftlich tätige Unternehmen handelt. Wie jedes Unternehmen handeln auch Versicherungen mit Gewinnerzielungsabsicht. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass die gegnerischen Haftpflichtversicherungen ihre Kosten möglichst gering halten möchten.

Ob sich der Geschädigte auf den Schadenservice einlässt, bleibt aber schlussendlich ihm überlassen. Auch wenn es auf den ersten Blick nicht so wirkt, hat der Geschädigte etwaige Rechte die er auch ohne Mitwirkung der gegnerischen Versicherung verfolgen kann.

Zunächst stellt sich die Frage für den Geschädigten, ob er einen Anwalt frequentierten sollte. Dazu ist zu sagen, dass für den Geschädigten diesbezüglich kein Kostenrisiko besteht. Das entsprechende Anwaltshonorar muss vom gegnerischen Versicherer bezahlt werden. Nur ein qualifizierter Rechtsanwalt kann dabei die einzufordern Positionen prüfen. Ebenfalls vorteilhaft ist, dass nach Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes die gegnerischen Versicherungen oftmals nur geringere Kürzungen vornehmen. Das durch die Kürzungen entstehende etwaige Klagerisiko ist für die Versicherungen oftmals zu hoch und würde gegebenenfalls weitere Kosten verursachen.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass dem Geschädigten der entstandene Schaden zu erstatten ist. Sollte es sich um einen Schaden am Kraftfahrzeug handeln, sollte der Geschädigte eine Werkstatt frequentieren. Anhand der zu erwartenden Höhe des Schadens wird durch die Werkstatt selber ein Kostenvoranschlag erstellt oder durch einen Gutachter ein entsprechendes Sachverständigengutachten. Entscheidungserheblich dabei ist, ob ein so genannter Bagatellschaden vorliegt. Von einem Bagatellschaden ist auszugehen, wenn die Kosten der Reparatur voraussichtlich bei unter 1000 € liegen. Je nach regionaler Gegebenheit kann dieser Wert um etwa 250 € nach oben oder unten schwanken. Unterhalb dieser Grenze werden oftmals keine Gutachterkosten erstattet.

Nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens oder eines Kostenvoranschlags stellt sich die Frage, ob der Geschädigte den Schaden reparieren lassen möchte oder lieber fiktiv auf Kostenvoranschlags- oder Gutachtenbasis abrechnen möchte.

Entscheidet sich der Geschädigte für eine fiktive Abrechnung, hat er einen Anspruch auf Erstattung der dargelegten Kosten abzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Sollte der Geschädigte sich hingegen dazu entschließen das Fahrzeug ganz oder zum Teil reparieren zu lassen, ist die tatsächlich angefallenen Mehrwertsteuer für die Reparatur ebenfalls erstattungsfähig.

Im Rahmen der fiktiven Abrechnung kommt es häufig durch die gegnerische Haftpflichtversicherung zu Kürzungen. Oftmals wird auf andere Werkstätten verwiesen, die einen geringeren Stundenverrechnungssatz abrechnen. Wichtig dabei ist, dass diese Werkstätten für den Geschädigten ohne weiteres zugänglich sein müssen. Hauptaugenmerk dabei wird auf die entsprechende Entfernung zum Wohnsitz des Geschädigten gelegt. Auch dies richtet sich nach den besonderen örtlichen Gegebenheiten. Lebt der Geschädigte in einer städtischen Region geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Entfernung von bis zu 15 km noch im Rahmen des rechtlich zulässigen ist. In ländlichen Regionen kann die Entfernung auch größer sein. Sollte die entsprechend vorgeschlagene Werkstatt einen Hol- und Bringservice des beschädigten Kfz anbieten, sind auch weitere Entfernungen möglicherweise zulässig.

Hinsichtlich des Verweises auf eine alternative Werkstatt ist ebenfalls einiges zu beachten. Der Geschädigte muss sich nicht in jedem Fall, auch wenn die Entfernung zu der vorgeschlagenen Werkstatt zumutbar wäre, auf diese verweisen lassen.

Sollte das betroffene Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls nicht älter als drei Jahre sein ist dem Geschädigten die Reparatur in einer anderen als einer markengebundenen Fachwerkstatt in der Regel nicht zumutbar wenngleich die Reparatur technisch gleichwertig erfolgen würde.

Bei einem älteren Fahrzeug vermag der Verweis auf eine alternative Werkstatt im Einzelfall ebenfalls nicht zumutbar zu sein. Dies hängt davon ab ob das Fahrzeug in der bisherigen Historie lediglich durch eine markengebundenen Fachwerkstatt repariert und inspiziert wurde. Wenn also zu belegen ist, dass das Fahrzeug bisher lediglich von der entsprechenden Fachwerkstatt repariert wurde, kann der Geschädigte ein Anrecht darauf haben die Reparatur in der bisherigen Fachwerkstatt durchführen zu lassen.

Ein weiterer Punkt, welcher häufig von den gegnerischen Haftpflichtversicherungen aufgegriffen wird sind so genannter UPE-Aufschläge. Dabei handelt es sich um Aufschläge der Werkstätten auf die unverbindliche Preisempfehlung für Ersatzteile. Grund für diese Aufschläge ist der Organisationsaufwand, welchen die entsprechenden Werkstätten bei der Vorhaltung der jeweiligen Ersatzteile aufbringen. Die Höhe der Aufschläge hat sich grundsätzlich nach den regionalen Gepflogenheiten zu richten. Ob und in welcher Höhe diese zulässig sind, bedarf der Prüfung des Einzelfalls.

Sollten Sie Geschädigter im Rahmen eines Verkehrsunfalls sein oder Fragen zu diesem Artikel haben, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir beraten Sie umfassend und betreuen ihren Einzelfall. Sollten Sie in der KFZ-Branche tätig sein, können Sie uns ebenfalls gerne kontaktieren. Wir übernehmen für Sie die professionelle Abwicklung der Schadensfälle.

Robin Freund, mag. iur. (Düsseldorf)

Rechtsanwalt


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