Verkehrsunfall bei Fahrertüröffnung – wer haftet mit welcher Quote?

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Nicht immer einfach sind diejenigen Fälle zu bewerten, bei denen es durch unachtsames Türöffnen mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug zu einem Verkehrsunfall kommt.

Der BGH hatte am 06.10.2009 mit Urteil einen Fall bewertet, bei dem die geöffnete hintere linke Tür des parkenden PKW des Klägers durch einen vorbeifahrenden vom Beklagten gesteuerten LKW beschädigt worden ist. 

Zum Unfallzeitpunkt hatte der Kläger sein Fahrzeug in einer Parkbucht abgestellt. 

Eine klassische Situation: 

An dem Fahrzeug des Klägers war die hintere linke Tür zum Teil geöffnet. Der Kläger stand in der geöffneten Tür, um sein auf dem linken hinteren Rücksitz sitzendes Kind abzuschnallen. Der Beklagte fuhr mit seinem LKW mit Anhänger an dem PKW in einem Abstand von ca. 0,95 Meter vorbei. 

Dabei wurde die Tür des PKW aus unbekanntem Grund, sei es durch den Kläger oder durch den Luftzug des vorbeifahrenden LKW, weiter geöffnet. Der LKW stieß deshalb mit dem Anhänger dagegen. Zum Zeitpunkt der Kollision hatte die Tür die maximale Öffnungsweite von einem Meter erreicht.

Der BGH hatte in diesem Urteil die Berufungsinstanz, die eine Quote von 50/50 annahm, bestätigt (Amtsgericht vorher 40:60 zu Lasten Beklagter).

Der BGH begründet das Urteil u. a. wie folgt:

Der Kläger habe beim Aussteigen nicht die nötige Sorgfalt hat walten lassen. Entweder habe er, ohne auf den vorbeifahrenden LKW zu achten, die Tür weiter geöffnet oder diese jedenfalls nicht ausreichend festgehalten, um ein weiteres Öffnen durch die Sogwirkung des LKW zu verhindern. 

Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht im Übrigen schon der Beweis des ersten Anscheins für fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- oder Aussteigenden. Dieser Anschein sei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht erschüttert.

Grundsätzlich sei es allerdings Sache des Tatrichters, diese Fälle und die Quoten zu bewerten.

(BGH, Urteil vom 06. Oktober 2009 – VI ZR 316/08 –)

Fazit: Eine Haftungsquote bei diesen Fällen ist also eher die Regel, trotzdem sollte der Einzelfall immer neu bewertet werden.


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