Verkehrsunfall: Kürzung der Reparaturkosten bei Unfallschäden oftmals rechtswidrig

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Leider erstatten die Haftpflichtversicherer in vielen Fällen nur einen Teil der Reparaturkosten mit der Begründung, dass die Reparaturrechnung geprüft wurde und einige Reparaturposten nach dem Ergebnis dieser Prüfung den notwendigen Reparaturaufwand übersteigen würden. In der Regel werden dann die Kosten für Ersatzteile, den Arbeitslohn, Verbringungskosten zum Lackierer etc. gekürzt oder es wird behauptet, dass der Austausch eines bestimmten Teils nicht erforderlich gewesen sein soll. Diese Kürzungen liegen nicht selten im vierstelligen Bereich und stellen sich nach meiner Erfahrung in den meisten Fällen als rechtswidrig dar.

Hierzu hat der BGH (Urteil vom 29.10.1974, Az.: VI ZR 42/73) bereits in den 70er Jahren entschieden, dass der Schädiger bei der Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeuges als Herstellungsaufwand grundsätzlich auch etwaige Mehrkosten, die ohne eigene Schuld des Geschädigten die von ihm beauftragte Werkstatt infolge unwirtschaftlicher oder unsachgemäßer Maßnahmen verursacht hat, erstatten muss. 

Dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug nach den Vorgaben eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens reparieren lässt und die Reparaturrechnung den Vorgaben des Sachverständigengutachtens entspricht (Vgl. Urteil des AG Limburg vom 05.03.2018, Az.: 4 C 1608/15 (15)).

Es empfiehlt sich jedoch nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall direkt anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da in diesen Fällen die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit ohnehin von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu tragen sind.

Oftmals werden bei einem Versuch, den Unfallschaden in Eigenregie bzw. über eine Reparaturwerkstatt zu regulieren, bereits Fakten zum Nachteil des Geschädigten geschaffen, die dann später rechtlich nicht mehr korrigiert werden können.


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