Veröffentlicht von:

Verkehrsunfall mit Leasingfahrzeug - Umfang des Anspruches des Leasinggebers

  • 1 Minuten Lesezeit

Verkehrsunfälle bilden vielfach Prozesse bei Gericht. Es geht in der Regel um den Ausgleich von Schadensersatzansprüchen und die Frage der Haftungsquoten. Klagt ein Halter eines Kfz, der gleichzeitig der Eigentümer ist, so muss er sich in der Regel die sogenannte „Betriebsgefahr” i. H. v. 20-25 % anrechnen lassen. Dies führt dazu, dass nicht sämtliche Schäden zu ersetzen sind. Halter eines Kfz ist die Person, die ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt. In der Praxis ist oft der Eigentümer Fahrzeughalter, aber das ist nicht zwingend. Das Eigentum ist nur Indiz für die Halterstellung, nicht Voraussetzung. Maßgeblich sind die tatsächlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte. Gerade im Falle des Leasings ist der Leasingnehmer i. d. R. der Halter, jedenfalls nicht der Leasinggeber. 

Das Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 2. 12. 2013 (1 U 74/13) hatte nunmehr einen Fall zu entscheiden, in dem der Halter des Fahrzeuges (Leasingnehmer) nicht der Eigentümer des Fahrzeuges war (Leasinggeber). Der Leasingnehmer hatte sich vom Leasinggeber bestätigen lassen, dass er in dessen Namen dessen Schadensersatzansprüche vor Gericht durchsetzen durfte. Im Prozess hatte sich die Gegenseite auf die Betriebsgefahr berufen und verlangte eine Kürzung des Anspruches.

Das Oberlandesgericht hat eine Kürzung verneint. Denn nur wenn der Eigentümer gleichzeitig der Halter des Kfz sei, komme eine Kürzung in Betracht. Fallen Eigentümer und Halter jedoch auseinander, so bleibe für eine Kürzung kein Raum. Der Gesetzgeber habe dieses Problem seinerzeit erkannt, bei der Neufassung des Gesetzes aber bewusst nicht umfassend geregelt. 

Stefan Piotrowski, Rechtsanwalt und u.a. Fachanwalt für das Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei SH Rechtsanwälte in Essen, berät Sie gerne bei Fragen aus dem Leasingrecht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von SH Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema