Verkehrsunfall – Wegweiser zur Schadensbezifferung nach einem Verkehrsunfall

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Verkehrsunfall – Wegweiser zur Schadensbezifferung nach einem Verkehrsunfall

Der Beitrag soll einen kurzen Überblick über die Schadensbezifferung nach einem Verkehrsunfall vermitteln. Keinesfalls kann in diesem Beitrag auf alle Einzelheiten der individuellen Schadenshöhe eingegangen werden.

Im ersten Schritt ist zunächst die Haftungsfrage zu klären.

Hat die Gegenseite den Unfall verursacht oder wenigstens mitverursacht? Wenn ja, zu viel Prozent?

Bei einer Haftungsverteilung hat der Unfallgegner bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung entsprechend der Haftungsquote den Schaden zu erstatten. Bei den Rechtsanwaltsgebühren kann eine Mithaftung bereits von Anfang an berücksichtigt werden, sodass diese vollständig von der Gegenseite erstattungsfähig wären.

Im zweiten Schritt ist der Schaden zu beziffern.

Die Bezifferung des Schadens ist abhängig von den Reparaturkosten im Vergleich zum Wiederbeschaffungswert und Restwert. Hieraus ergibt sich, ob anhand der Reparaturkosten oder des Wiederbeschaffungsaufwands der Schaden beziffert wird.

Ein Reparaturschaden liegt vor, wenn die Kosten der Reparatur den Wiederbeschaffungsaufwand nicht übersteigen (Reparaturkosten kleiner als Wiederbeschaffungsaufwand).

Die Abrechnung anhand des Wiederbeschaffungsaufwands ist vorzunehmen, wenn die Reparaturkosten größer als der Wiederbeschaffungsaufwand sind.

Der Wiederbeschaffungsaufwand ist der Wiederbeschaffungswert minus Restwert.

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den der Unfallgeschädigte für den Kauf eines vergleichbaren Fahrzeuges aufbringen muss.

Der Restwert ist der Betrag, der durch den Verkauf des verunfallten Fahrzeuges erzielt wird.

Beispiel Reparaturschaden (Reparaturkosten kleiner als Wiederbeschaffungsaufwand):

Reparaturkosten

?? €

Wertminderung

?? €

Nutzungsausfall (Anzahl der Tage x ??,00 €) / oder Mietwagenkosten

?? €

Abschleppkosten 

?? €

Kostenpauschale (die Höhe ist deutschlandweit unterschiedlich und hängt von der jeweiligen Rechtsprechung ab)

30,00 ??€

Sachverständigengebühren 

?? €

Eventuelle weitere Positionen wie Schadensbereichsfreilegung, Achsvermessung, etc.

?? €

Rechtsanwaltsgebühren

?? €

Vorläufiger Gesamtschaden

?? €



Die Wertminderung ist der Betrag, um den das Fahrzeug nach erfolgter Reparatur im Wert gemindert ist. Dies kann oftmals nur durch einen Sachverständigen ermittelt werden.


Beispiel Wiederbeschaffungsaufwand (Reparaturkosten größer als der Wiederbeschaffungsaufwand)


Wiederbeschaffungswert

?? €

Abzug Restwert

-?? €

Nutzungsausfall (Anzahl der Tage x ??,00 €) / oder Mietwagenkosten

?? €

Abschleppkosten 

?? €

Ab-/ Anmeldungskosten (zum Teil nur wenn diese angefallen sind)

?? €

Kostenpauschale (die Höhe ist deutschlandweit unterschiedlich und hängt von der jeweiligen Rechtsprechung ab)

30,00?? €

Sachverständigengebühren 

?? €

Eventuelle weitere Positionen wie Schadensbereichsfreilegung, Achsvermessung, etc.

?? €

Rechtsanwaltsgebühren

?? €

Vorläufiger Gesamtschaden

?? €



Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Konstellationen, bei denen der Unfallgeschädigte dennoch die vollständigen Reparaturkosten verlangen kann, obwohl der Wiederbeschaffungsaufwand geringer wäre. Stichwörter hierfür sind unter anderem 130 %-Regel, Verwendung von Gebrauchtteilen und Reparatur zum Teil durch Eigenleistungen.

Die Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer auf die Einzelpositionen ist nur von dem Unfallgegner zu erstatten, wenn diese tatsächlich angefallen ist und der Unfallgeschädigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Darüber hinaus kann der Unfallgeschädigte frei wählen, ob er die Schadensregulierung konkret oder fiktiv wünscht. Bei der konkreten Schadensbezifferung werden die konkreten bzw. tatsächlichen Kosten beziffert. Bei der fiktiven Abrechnung handelt es sich um den Wertersatz, der erforderlich wäre. 

Hierbei wird anhand der Kalkulation des Gutachtens oder eines Kostenvoranschlages der Reparaturschaden geschätzt und das Ergebnis hiervon als Schaden beziffert. Was tatsächlich mit dem Geld gemacht wird, bleibt dem Unfallgeschädigten überlassen.

Die Strategie der Versicherung – möglichst geringe Zahlungen

Grundsätzlich steht dem Unfallgeschädigten die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners gegenüber. Dem Unfallgeschädigten sollte bewusst sein, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung ein Interesse an einer möglichst geringen Schadensbezifferung hat. Hierdurch haben die Versicherer verschiedene Kürzungsstrategien entwickelt. 

Diese Strategien zielen darauf ab, dass letztlich möglichst wenig Geld gezahlt wird. Hierfür wird der Unfallgeschädigte zum Teil bereits kurz nach dem Unfall – auch telefonisch – kontaktiert und teilweise angeboten, dass die Haftpflichtversicherung sich um die vollständige Schadensregulierung kümmert. Dem Geschädigten wird ein Rundum-Sorglos-Paket angeboten, das unter Umständen nur vorgibt, dass der Geschädigte einen vollständigen Schadensersatz erlangt.

Zur Annahme des Angebotes der gegnerischen Haftpflichtversicherung ist der Geschädigte jedoch keinesfalls verpflichtet. Der Unfallgeschädigte sollte sich nämlich zunächst die grundsätzliche Frage stellen, ob er damit einverstanden ist, dass im Endeffekt die Gegenseite die Schadensregulierung diktiert. 

Hierdurch wird der Anspruch des Geschädigten, zumindest der finanzielle Wert dahinter, zum Teil erheblich gemindert. Nur dies stellt der Unfallgeschädigte nicht fest, denn die Versicherung wird hierbei keinesfalls dem Unfallgeschädigten vorrechnen, welche Ansprüche bzw. in welcher Höhe ihm zustünden ohne Inanspruchnahme des behaupteten Rundum-Sorglos-Pakets.

Dem Unfallgeschädigten sollte in diesem Zusammenhang bewusst sein, dass die Rechtsanwaltsgebühren in Deutschland vom Schadenersatzanspruch mit umfasst werden. Möchte er sich nicht die Regulierung diktieren lassen, sollte er einen geeigneten Rechtsanwalt kontaktieren.

Sollte der Unfallgeschädigte sich selbst um die Schadensbezifferung bemühen, kommt die nächste Strategie der Versicherer ins Spiel, die sogenannten Kürzungen. Die Versicherungen lassen die von dem Unfallgeschädigten eingereichten Unterlagen zur Darlegung der Schadenshöhe (Gutachten, Kostenvoranschlag, mittlerweile auch Reparaturrechnungen) überprüfen und nehmen in der Regel Kürzungen vor. Hierbei sind eine Vielzahl von behaupteten Kürzungen regelmäßig unberechtigt.

Stichwörter für beliebte Kürzungen sind die Kürzung der Stundenverrechnungssätze aufgrund eines Wertstattverweises an eine behauptete günstigere Werkstattalternative, Kürzung der sogenannten UPE-Aufschläge, Kürzungen einzelner Reparaturpositionen, Kürzung einer Beilackierung und Abzüge aufgrund von Neu gegen Alt bei Verschleißteilen.

Im letzten Schritt geht es um die erfolgreiche Abwehr der behaupteten Kürzungen.

Die richtige Strategie gegen diese Kürzungen bedarf hierbei einer sorgfältigen Argumentation unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung. Durch die richtige Strategie gegen die Kürzungen kann oftmals bereits ohne Klageverfahren der vollständige Schadensersatz erlangt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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