Verlängerung der vereinbarten Bauzeit kann eine Störung der Geschäftsgrundlage begründen

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Ein Architekt wird für ein Bauvorhaben beauftragt. Es kommt zu einer erheblichen, die drei Monate überschreitenden Verlängerung der Bauzeit. Der Architekt präsentiert eine Gegenüberstellung der kalkulierten Stunden mit den tatsächlich erbrachten Stunden vor. Hieraus ergibt sich, dass der Architekt schon in der Vertragslaufzeit zzgl. drei Monate erheblich mehr Stunden aufgewandt hatte, als  ursprünglich kalkuliert. Ab Ablauf der Vertragslaufzeit zzgl. drei Monate wurden weitere Stunden eines Subplaners aufgewandt, die der Subplaner gegenüber dem Architekten mit einem Stundensatz von Euro 75,00,- netto abgerechnet hat. Für diesen Zeitraum ergibt sich insgesamt ein gestiegener Vergütungsanspruch in Höhe von rund Euro 110.000,00,-.

Das Oberlandesgericht Köln ( OLG Köln , - Urteil vom 15.01.2021 – 19 U 15/20) hatte der Klage des Architekten auf Mehrvergütung für den Zeitraum nach Ablauf der Vertragslaufzeit plus drei Monate stattgegeben. Eine Bauzeitverlängerung könne zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage des Architektenvertrages führen, woraus sich ein Anspruch auf eine Vergütungsanpassung ergeben kann. Zwar hatten die Parteien in ihrem Vertrag nur die Bauzeit geregelt, ohne Konsequenzen zugunsten des Architekten zu berücksichtigen. Allerdings kann einer Klausel im Vertrag zu den drei Monaten Bauzeitüberschreitung, die vom Honorar umfasst sein sollten, durchaus entnommen werden, dass für die Zeit nach Ablauf dieser Zeit ein Zusatzhonorar möglich sein soll. Dies sei, so das Gericht, eine veritable Grundlage, die vereinbarte Bauzeit vorliegend als Geschäftsgrundlage zu bewerten. Dem Architekten stehe hiernach ein Anspruch im Umfang des tatsächlichen Aufwandes zu. Der angesetzte Stundensatz schien dem Gericht auch angemessen.

Maßgeblich ist somit eine Einzelfallprüfung und die Berücksichtigung des jeweils geschlossenen Vertrags.



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