Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts durch Abfilmen Ihrer Privaträume?

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Nicht selten kommt es in unserer nahezu gänzlich digitalisierten Welt vor, dass kurze Filme in unseren privaten Wohnungen gedreht werden oder Bilder aufgenommen werden, die dann im Internet veröffentlicht werden. Viele Menschen haben keine Einwände dagegen oder kein Interesse an solch medialen Dingen. Sollten Sie sich jedoch daran stören, dass Bilder Ihrer Privaträume online sind, ist es richtig und wichtig dagegen vorzugehen.

Woher weiß ich, wann die Bilder oder Videos illegal aufgenommen wurden?

In jedem Fall ist die Veröffentlichung von Bildern Ihrer Privatsphäre, denen Sie nicht zugestimmt haben, verboten. Dies kann gemäß § 201 a StGB strafrechtlich verfolgt werden. Aber nicht nur die Veröffentlichung, sondern auch die einfache Aufnahme kann unzulässig sein, wenn Sie dies nicht gestatten. Ihr Recht auf Ihren persönlichen Schutzbereich geht sogar so weit, dass Sie sich nicht mal zu dem Umstand der Aufnahme äußern müssen, sondern dass es schon unzulässig ist, wenn der Filmer nur in Kauf nimmt, dass Sie mit der Aufnahme nicht einverstanden sind.

Wie kann ich gegen die Beeinträchtigung des Schutzes meines persönlichen Lebensbereichs vorgehen?

Es genießt nach § 201 a StGB derjenige, der sich in seiner Wohnung aufhält, absoluten Schutz vor Bildaufnahmen. Nimmt jemand an diesem Ort Bilder oder Videos auf, ohne die Zustimmung des Wohnungsbesitzers einzuholen oder überträgt diese live (Absatz 1), macht er sich nach dem StGB strafbar. Das gleiche gilt für Situationen, in denen derjenige die Aufnahmen verwendet oder Dritten zugänglich macht (Absatz 2). Der Schutzbereich von § 201 a StGB umfasst jedoch nicht nur die eigenen vier Wände, sondern auch öffentliche Räume, in denen man sich auf eine (zumindest kurze) Privatsphäre verlassen kann, wie etwa Umkleideräume, ärztliche Behandlungszimmer oder Toilettenräume.

Aufnahmen dieser Art verstoßen gegen das Gesetz und können mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden. Außerdem stehen Ihnen weiterhin zivilrechtliche Möglichkeiten offen wie zum Beispiel Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüche.

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