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Verletzungen eines Lehrers durch Schneebälle stellen einen Dienstunfall dar

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Das Verwaltungsgericht Freiburg hat mit einem Urteil vom 04.12.2012, Aktenzeichen: 5 K 1220/11, entschieden, dass die Augenverletzung eines Lehrers, die dieser infolge einer Schneeballschlacht mit seinen Schülern auf dem Schulhofe erlitten hat, einen Dienstunfall darstellen. Daher sei ihm Unfallfürsorge zu gewähren.

Im vorliegenden Fall wurde der klagende Lehrer beim Verlassen des Unterrichtsraums auf dem Weg zum Hauptgebäude von Schülern seiner Klasse mit Schneeballwürfen empfangen. Dabei kam es zu einer Schneeballschlacht, bei der alle auf alle geworden hätten, woran er sich dann mit eigenen Würfen beteiligt habe. Dabei wurde der Lehrer direkt aufs Auge getroffen und war nach der Operation seines Auges einen Monat lang dienstunfähig krankgeschrieben.

Sein Antrag auf Anerkennung des Vorfalls als Dienstunfall wurde durch das Regierungspräsidium Freiburg abgelehnt. Nach dessen Ansicht fehle vorliegend der natürliche Zusammenhang mit seinen eigentlichen Dienstaufgaben. Er habe den Interessen des Dienstherrn zuwidergehandelt, da nach der Schulordnung das Schneeballwerfen sogar ausdrücklich verboten gewesen sei. Er sei nicht als Lehrer im Über-Unterordnungsverhältnis gegenüber den Schülern eingeschritten, sondern habe privat als gleichgeordneter Teilnehmer an der Schneeballschlacht mit den Schülern teilgenommen und durch Missachtung des Verbots seine erzieherische Vorbildfunktion verletzt.

Eine dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Nach Ansicht des Gericht habe sich der Unfall noch in Ausübung des Dienstes ereignet, als der Lehrer beim Verlassen des Unterrichtsraums auf dem Weg zum Hauptgebäude von ca. 15 Schülern seiner Klasse mit Schneeballwürfen empfangen worden sei. Nach dem geschilderten Sachverhalt sei es lebensfremd, wenn das Regierungspräsidium diesen einheitlichen Vorgang in eine noch dienstliche, rein defensive Verteidigungsphase und eine anschließende außerdienstliche, rein private aktive Teilnahme an der Schneeballschlacht aufspalte. Selbst wenn nämlich der Lehrer mit seinen Schneeballwürfen gegen ein wirksames Verbot des Dienstherrn verstoßen haben sollte, verliere er damit nicht dessen dienstunfallrechtliche Fürsorge.


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