Verleumdung, was ist das?

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Die Verleumdung nach § 187 StGB ist ein qualifizierter Fall der üblen Nachrede. Auch hierbei handelt es sich um ein Ehrdelikt.

Wer macht sich der Verleumdung strafbar? 

Der Verleumdung nach § 187 StGB macht sich strafbar, wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist.

Der Täter hat hier, im Gegensatz zur üblen Nachrede,  sichere Kenntnis über die Unwahrheit der behaupteten Tatsache.

In § 187 StGB sind zwei unterschiedliche Begehungsformen geregelt. Zum einen die Verleumdung durch das Behaupten unwahrer, verächtlich machender Tatsachen und zum anderen die Variante der Kreditgefährdung.

Welche Strafe droht dem Täter? 

Als Strafe droht dem Täter eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (iSd § 11 Absatz 3) begangen ist, eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Wie kann ich mich gegen eine Verleumdung zur Wehr setzen? 

Mit einem Strafantrag bei Polizei oder Staatsanwaltschaft erreichen Sie, dass ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet wird. Oft enden diese Verfahren allerdings mit einem Verweis auf den Privatklageweg (§§ 374 ff StPO).

Sie können sich zudem auch zivilrechtlich mit einer strafbewährten Unterlassungserklärung gegen den Täter zur Wehr setzen. Der Betroffene hat regelmäßig einen Unterlassungsanspruch gegen den Täter.  

Dabei kann dem Täter aufgegeben werden, eine bestimmte Äußerung zukünftig zu unterlassen und für den Fall einer Wiederholung eine Vertragsstrafe festgelegt werden. Ebenso können dem Täter die Kosten der Rechtsverfolgung auferlegt werden.

Sollten Sie zu diesem Thema eine Beratung oder eine Vertretung durch mich wünschen, kontaktieren Sie mich gerne.


Timur C. Cebesoy
Rechtsanwalt


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