Verlust der Fahrerlaubnis bei strafrechtlichen Problemen

  • 3 Minuten Lesezeit

Wird Ihnen eine Straftat aus dem Bereich Verkehrsstrafrecht vorgeworfen?

Wurde Ihnen die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen oder droht ein vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis?

Läuft gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz oder wurde Alkoholmissbrauch festgestellt?

Dann sollten Sie sich umgehend, nicht nur strafrechtlich, sondern auch hinsichtlich Ihrer Fahrerlaubnis, ggf. auch bei der Drogen- bzw. Suchtberatung, beraten lassen.

In vielen Fällen enden Strafverfahren nicht mit einem Freispruch, sondern mit einer Verurteilung, zumindest dann, wenn Anklage erhoben oder ein Strafbefehl erlassen wurde.

Verurteilung ohne MPU-Anordnung:

Oft hat eine verkehrsstrafrechtliche Verurteilung die Konsequenz, dass durch das Gericht die Fahrerlaubnis entzogen und eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochen wird.

Dann darf die Fahrerlaubnisbehörde, also das Landratsamt, bis auf ganz wenige Ausnahmen, NICHT vor Ablauf dieser isolierten Sperre eine vom Gericht entzogene Fahrerlaubnis neu erteilen.

Erschwerend kommt noch hinzu, dass weder das Gericht noch die Staatsanwaltschaft in der Anklage, dem Strafbefehl oder dem Urteil anordnet, dass für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten (kurz MPU) vorgelegt werden muss. Die Einholung eines solchen Gutachtens wird ausschließlich von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet.

Eine Großzahl der Betroffenen geht leider immer wieder irrtümlich davon aus, wenn das Gericht in seiner Entscheidung ein solches Gutachten nicht erwähnt, dann muss auch keines eingeholt werden! Das ist leider falsch, weshalb insoweit rechtzeitig, also sofort, eine Beratung erfolgen sollte!

Alkohol/Betäubungsmittel/sonstige Medikamente:

Ferner sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass das erfolgreiche Bestehen eines medizinisch-psychologisches Gutachtens regelmäßig einen Abstinenznachweis (Urinkontrollprogramm oder Haaranalyse) erfordert, zumindest wenn Alkohol, Betäubungsmittel oder auch sonstige Medikamente eine Rolle gespielt haben.

Deswegen sollte rechtzeitig damit angefangen werden, nicht erst abwarten, bis bereits eine Verurteilung vorliegt. Dann könnte es zu zeitlichen Problemen kommen, denn die Fahrerlaubnisbehörde wartet dann nicht ab, bis ein 6- oder auch 12-monatiger Abstinenznachweis vorliegt.

Dann wird die Fahrerlaubnis vom Landratsamt entzogen, wenn das nicht schon bereits durch das Gericht geschehen ist und es kann ein Neuantrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden, wenn das Gutachten vorliegt.

Strafverfahren ohne Bezug zum Straßenverkehr:

Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es auch Ermittlungs- und Strafverfahren gibt, die gar keinen Bezug zum Straßenverkehr haben, die jedoch von Amts wegen an die Fahrerlaubnisbehörde gemeldet werden müssen! Das ist vor allem bei Alkoholmissbrauch und Betäubungsmittelstraftaten der Fall.

Dann wird von Gericht zwar weder die Fahrerlaubnis entzogen noch eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet, allerdings kann auch hier mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, selbst bei eingestellten Verfahren, dass die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen wird. Wenn dieses dann nicht innerhalb von ein paar Wochen vorgelegt werden kann, wird die Fahrerlaubnis vom Landratsamt entzogen.

Sicherlich kann dann verwaltungsrechtlich gegen den Entzug vorgegangen werden, jedoch dauert es erfahrungsgemäß mindestens 1 Jahr oder länger, bis ein Gerichtstermin vor dem Verwaltungsgericht stattfinden kann.

Wegen des angeordneten Sofortvollzuges erhalten Betroffene in dieser Zeit auch nicht die Fahrerlaubnis zurück, sondern es muss auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewartet werden, die jedoch wieder von der Behörde mit einem Rechtsmittel angegriffen werden könnte.

Daher ist es oft schon aus zeitlichen Gründen sinnvoller, den Weg mit dem medizinisch-psychologischen Gutachten freiwillig zu gehen, da so die Fahrerlaubnis meist schneller wieder vorliegt.

Ausreichend ist zumindest bei „harten“ Drogen (Heroin, Kokain, Amphetamin usw.) schon der bloße Konsum, dieser muss gar nicht erst mit einer Teilnahme am Straßenverkehr verbunden sein!

Wenn also gegen Betroffene beispielsweise ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geführt wird und sie angeben, was leider oft der Fall ist, dass die möglicherweise aufgefundenen Betäubungsmittel zum Eigenkonsum bestimmt waren, um ggf. einem Tatvorwurf des Handeltreibens zu entgehen, können sie sich regelmäßig von ihrer Fahrerlaubnis verabschieden!

Deshalb gilt:

Besser keine Angaben machen und sich auch sofort wegen der möglichen Problematik mit der Fahrerlaubnis durch mich oder auch die Drogen- bzw. Suchtberatung beraten lassen!


Miriam Mager

Rechtsanwältin & Fachanwältin für Strafrecht



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Miriam Mager

Beiträge zum Thema