Vermieter darf dem Mieter die Art der Schönheitsreperaturen nicht vorschreiben

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Bisher hat der BGH Regelungen in Formularmietverträgen für unwirksam gehalten, in denen der Mieter verpflichtet wird, nach Ablauf bestimmter Fristen unabhängig vom Zustand der Wohnung zu renovieren (sogenannte starre Fristen). Auch Regelungen, nach denen der Mieter verpflichtet ist, die Wohnung/Gewerberäume beim Auszug zu renovieren, sind unwirksam.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 199/06) entschieden, dass der Vermieter in Formularmietverträgen dem Mieter nicht vorschreiben darf, welche Tapetenart oder welchen Farbton er verwendet. Der Vermieter darf die Ausführungsart auch nicht von seiner Zustimmung abhänig machen. Werden diese Vorgaben der Rechtsprechung bei der Gestaltung des Formularmietvertrages nicht beachtet, ist die gesamte Regelung über die Schönheitsreparaturen unwirksam. Der Vermieter muss dann selbst auf eigene Kosten renovieren. Die Entscheidung ist zwar zu einem Wohnraummietverhältnis ergangen. Es kann aber mit hoher Wahrscheinlichkeit damit gerechnet werden, dass auch der für das Gewerbemietrecht zuständige XII Zivilsenat des BGH in gleicher Weise entscheiden wird.

Ob allein wegen dieser zusätzlichen Verpflichtung eine Mieterhöhung zulässig ist, ist lebhaft umstritten und noch nicht höchstrichterlich geklärt. Bei der Abfassung von Formularmietverträgen ist daher besondere Sorgfalt geboten.

Der Mieter sollte sich stets beraten lassen, ob er renovieren muss. Renoviert der Mieter, ohne dazu verpflichtet zu sein, kann er sich schadensersatzpflichtig machen, wenn sich hinterher herausstellt, dass die Renovierung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist.


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