Vermögen an eine Stiftung vererben – oder gleich eine gründen?

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Viele Menschen wollen, dass ihr Geld einem guten Zweck dient. Der Gedanke liegt dann nahe, es zum Kapital einer Stiftung zu machen, die sich um eben diesen Zweck kümmert. Bildung, Tierschutz, Umweltbelange – die Themen zu denen bereits Stiftungen existieren und einen wertvollen Beitrag leisten, sind schier unbegrenzt. Wer sich hier nicht wiederfindet, hat darüber hinaus immer noch die Möglichkeit, selbst eine Stiftung zu gründen und ganz persönlich den Zweck zu bestimmen, dem das eigene Vermögen dienen soll.

Oftmals stellt sich die Frage der Anlage des eigenen Vermögens in einer Stiftung zusammen mit der Frage der Gestaltung des eigenen Erbes. Wer sich mit der Frage beschäftigt, wer sein Vermögen nach dem eigenen Tod bekommen soll, der kommt vielfach darauf, dass dies eine Stiftung sein könnte.

Bei der Weitergabe von Vermögensgütern in eine Stiftung – sei sie bereits bestehend oder noch zu gründen – gibt es einige Dinge zu beachten.

Geht es beispielsweise um Immobilien, dann stellt sich die Frage, wie diese im Stiftungsvermögen gewinnbringend arbeiten sollen. Soll die Immobilie veräußert werden oder soll sie gehalten werden und Mieteinnahmen einbringen? Hier muss man sich als aktueller Inhaber der Immobilie überlegen, ob man diese Entscheidung dem späteren Eigentümer überlassen will, oder hier bei der eigenen letztwillige Verfügung entsprechende Vorkehrungen treffen, dass mit der Immobilie so verfahren wird, wie man es möchte. Die Erteilung von Auflagen, etwa in einem Testament, ist hier ein probates Mittel.

Vor allem macht es natürlich Sinn, auf den Dialog zu setzen. Mit dem späteren Verwalter des Vermögens bei einer entsprechenden Stiftung vorher das Gespräch zu suchen, kann viele Fragen klären. Hat man hier eine vertrauensvolle Basis, dann ist auch das eigene Gefühl viel besser, wenn man wertvolle Vermögensgüter in fremde Hände übergibt.

Andere, aber nicht weniger gewichtige Anforderungen stellen sich bei Wertpapieren. Sollen Aktien, Anleihen oder andere Kapitalmarktprodukte gestiftet werden, dann ist nicht der heutige Wert maßgeblich. Sind sie Teil einer Erbmasse, dann ist klar, dass es der zukünftige Wert sein wird, der dem Empfänger der Wertpapiere zugutekommt.

Hierbei ist zu bedenken, dass sich aus diesem Wert die Erbschaftssteuer berechnet, die dann ggf. eine Belastung für eine Stiftung darstellen kann. Die Freibeträge für eine derartige Einrichtung sind andere als die für Verwandte.

Hier kann es durchaus Sinn machen, zu Lebzeiten die Wertpapiere zu Geld zu machen, welches dann weitergegeben wird. Um böse Überraschungen vorzubeugen, können aber auch Limits und damit verbundene Verkaufsorders im eigenen Depot vorbeugende Wirkung haben. Hier muss dann im eigenen letzten Willen klargestellt werden, dass es nicht nur die Aktien, sondern im Zweifelsfall auch deren Surrogat, also das, was man beim Verkauf für sie erhält, weitergegeben werden soll.

Gerne beraten wir Sie in Fragen der Vermögensweitergabe, sei es von Todes wegen, zu Lebzeiten oder in einer ganz anderen Konstellation. Wir haben Erfahrung mit der Überführung von verschiedenen Vermögensgütern in Stiftungen, sowie mit der Stiftungsverwaltung. Gerne beraten wir Sie in dieser Situation umfassend, transparent und ehrlich.


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