Vermögensübertragung ohne Zustimmung des Ehegatten - Die wichtigsten Fragen

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Nach § 1365 BGB kann ein Ehegatte sein Vermögen nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verfügen. Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist nach juristischem Sprachgebrauch schwebend (gemeint ist vorläufig) unwirksam. Der Vertrag wird erst wirksam, wenn der andere Ehegatte ihn genehmigt. Wird die Genehmigung verweigert, ist der Vertrag endgültig unwirksam. Betroffen von dieser Regelung sind Verträge, durch die ein Ehegatte sein Immobilienvermögen auf seine Kinder übertragen möchte. 


Ist der Ehegatte verpflichtet, der Übertragung zuzustimmen?

Einen Rechtsanspruch gegen den anderen Ehegatten auf Erteilung der Genehmigung hat der veräußernde Ehegatte nicht. Nur in Ausnahmefällen kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen, wenn die Veräußerung den „Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung“ entspricht. Dies ist sehr selten der Fall.

Wann ist die Zustimmung erforderlich?

Erforderlich ist die Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn das Vermögen im Ganzen veräußert werden soll. Im Ganzen bedeutet zum Beispiel bei Grundbesitz, dass der zu übergebende Grundbesitz wirtschaftlich „im Wesentlichen" oder „nahezu" das gesamte Vermögen ausmacht.

Was heißt „im Wesentlichen oder „nahezu“? 

Bei kleineren Vermögen sind es Geschäfte, die mehr als 85 % und bei größeren Vermögen, wenn sie mehr als 90 % des gesamten Vermögens ausmachen. Die Gerichte sprechen bei einem Vermögen von 250.000 € oder 300.000 € von einem größeren Vermögen. Man sollte deshalb sicherheitshalber von der 90 %-Grenze ausgehen.

Überschreitet die beabsichtigte Übertragung diese Grenze oder liegt zumindest in ihrer Nähe, ist aus anwaltlicher Sicht von einem Vertragsabschluss ohne Zustimmung des anderen Ehegatten abzuraten.

Wie wird der Vermögenswert festgestellt?

Eine genaue Feststellung der Vermögensgrenze ist nur möglich, wenn das gesamte Vermögen vollständig erfasst und bewertet wird. Hierzu gehören neben dem gesamten Grundbesitz und etwaiges Betriebsvermögen unter anderem auch sämtliches Geld- und Kapitalvermögen, Forderungen gegen Dritte und alle geldwerten Vermögenspositionen wie z.B. Münzsammlungen oder Kunstwerke. Bewertet werden kann das Vermögen durch eine sachgerechte Schätzung, also durch Einholung von Sachverständigengutachten.

Ob ein Notar überhaupt bereit ist, den Vertrag ohne eine offensichtlich erforderliche Zustimmung zu beurkunden, sollte vorab geklärt werden. Er unterliegt bestimmten Berufspflichten.

Und wenn der Vertrag ohne Zustimmung beurkundet wird?

Es besteht dann das hohe Risiko, dass das Grundbuchamt die Eintragung des Erwerbers im Grundbuch ablehnt oder die Genehmigung des anderen Ehegatten durch Vorlage einer notariellen Urkunde anfordert.

Wie kann der nicht zustimmende Ehegatte auf einen Vertrag, der ohne seine Zustimmung abgeschlossenen wurde, reagieren?

§ 1368 BGB gibt ihm, das Recht, „die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen". Konkret: Er könnte auf Rückabwicklung klagen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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