Vermögensverwaltung mit Investfinans AB – was im europäischen Kapitalmarkt möglich ist

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Worum geht es?

Wie entsteht Vertrauen, fragt man sich täglich neu. 

Bei dieser Anlage wurden Anleger telefonisch oder per Mail kontaktiert, durch eine Gesellschaft, mit Sitz in Schweden, die damit warb Vermögensverwaltung als absolut sichere Kapitalanlage anzubieten – mit Konditionen, die je nach Anlagesumme und Dauer der Laufzeit gestaffelte Zinssätze vorsahen. Die Laufzeiten waren gestaffelt in 12 Monate, 24 Monate, 36 Monate, 60 Monate und über 60 Monate. So wurde bei einer Anlagesumme von 50.000 € – mit einem Anlagehorizont von 24 Monaten – eine Verzinsung i.H.v. 5,05 % jährlich versprochen. Es wurde angelegt in Euro, US-Dollar und die GBP.

Die Gesellschaft bot den Anlegern den Abschluss sogenannter Vermögensverwaltungsverträge an. Aus diesen Vermögensverwaltungsverträgen ergibt sich, dass sich die Investfinans AB als zugelassener Finanzportfolioverwalter ausgab, der im Bereich Vermögensverwaltung Finanzberatung erbringt. Weiterhin wurde in dem Vertrag damit geworben, dass die Einlagen der Investoren mit einer staatlichen Einlagensicherungsgarantie abgesichert sind, und ein Informationsbogen über die schwedische Einlagensicherung beigefügt. Danach soll die Sicherungsobergrenze 100.000,00 € pro Anleger pro Kreditinstitut betragen. Die Erstattung sollte in Euro oder SEK erfolgen.

Aus dem Kleingedruckten ergibt sich, dass der Anspruch aus dem staatlichen Einlagensicherungsfonds erst dann besteht, sobald die schwedische Aufsichtsbehörde das Inkrafttreten der Garantien für das betreffende Institut beschlossen hat. Ob dieses tatsächlich der Fall ist, wird derzeit geprüft. Es ist zu befürchten, dass mit der Sicherung geworben wurde, aber möglicherweise die Einlagensicherung nicht greift.

Der Vermögensverwaltungsvertrag sollte in der Regel mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen kündbar sein. Der Vermögensverwalter warb damit, die Vermögensverwaltung im Interesse der Investoren und mit höchstem Maß an Umsicht und Sachkenntnis vorzunehmen. Die Anlagerichtlinien wurden unter Ziffer 11 des Vermögensverwaltungs-vertrages bestimmt. Danach sollte in Finanzanlagen mit geringer Risikoklasse, in Immobilien und in die Vergabe von Darlehen an Banken mit AAA investiert werden. Es sollte eine Mindestrendite von 4,85 % jährlich an die Anleger ausgezahlt werden.

Was ist passiert?

Viele Anleger haben investiert und das eingesetzte Kapital nach Kündigung nicht zurückerhalten. 

Es ist davon auszugehen, dass es sich bei den vorgenommenen Rechtsgeschäften/abgeschlossenen Vermögensverwaltungsverträgen um ein Einlagengeschäft im Sinne des Kreditwesengesetzes handelt, das einer Genehmigung nach deutschem Recht durch die BaFin bedarf. Die BaFin hat daher die Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäftes angeordnet. Aus der Internetseite der BaFin ist folgende Information entnehmbar:

„Investfinans AB: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat der Investfinans AB mit Bescheid vom 3. April 2019 das Einlagengeschäft untersagt und dessen unverzügliche Abwicklung angeordnet. Die Investfinans AB ist Betreiberin der Webseite www.investfinansab.eu und nimmt in diesem Zusammenhang fremde Gelder als Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums an. Damit betreibt die Gesellschaft das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig.“

Was sollen und können Anleger tun?

Anleger sollten die Vermögensverwaltungsverträge kündigen und die Rückzahlung des Kapitals verlangen. Darüber hinaus sind die Verträge widerruflich, da die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß erteilt ist. Anleger sollten die ihnen zustehende Forderung berechnen, dieses bedeutet überlassenes Kapital, zuzüglich vertraglich vereinbarter Verzinsung. Parallel prüfen wir, ob die schwedische Einlagensicherung überhaupt greift und haben diese angeschrieben. Bei einem unerlaubten Einlagengeschäft haben die Anleger einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 KWG.

Sie haben Fragen?

Gern sind wir für Sie da. 

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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