Vermummung beim Autofahren – macht's Corona in Baden-Württemberg möglich?

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Tragen eines coronabedingten Mund-Nasen-Schutzes („Alltagsmaske“ oder höherwertig) wird in Baden-Württemberg seit dem 17.04.2020 toleriert. Wer sich auf diese Weise gegen die Pandemie schützen wolle, verstoße grundsätzlich nicht gegen die Straßenverkehrsordnung, sagte ein Sprecher des Stuttgarter Innenministeriums. Insbesondere gelte die Ausnahme für den gewerblichen Personenverkehr, z. B. für Bus- oder Taxifahrer. Die Rechtsauffassung sei mit dem Landes-Verkehrsministerium abgestimmt worden.

Gleichzeitig warnte das Ministerium: Verkehrssünder können trotz Maske überführt werden. Denn wenigstens Augen und Stirn müssen weiterhin erkennbar bleiben.

Die übrigen Bundesländer teilen die Rechtsansicht Baden-Württembergs bisher nicht.

Aus Sicht des Bußgeldverteidigers ist hier anzuführen, dass die Aussage, wonach mit dem Tragen der Maske „grundsätzlich“ StVO-konform sei, den Schluss zulässt, dass ausnahmsweise noch ein Verstoß vorliegen kann. Allerdings ist zu bezweifeln, dass eine Überführung des Betroffenen stets gelingen wird, denn Mund und Nase sind beim Wiedererkennen einer Person von überragender Bedeutung, gerade wenn es ähnlich aussehende Familienmitglieder gibt. 

Dringende Warnung: keine Kombination der Maske mit einer Sonnenbrille oder anderen Accessoires 

§ 23 Abs. 4 S. 1 StVO sieht vor:

„Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.“ 

Ein Verstoß löst ein Bußgeld in Höhe von € 60,00 aus. Deshalb ist anzuraten, ausschließlich den Mund-Nasen-Schutz zu tragen, eine Erkennbarkeit der wesentlichen Gesichtszüge zu gewährleisten und auch auf eine freie Sicht zu achten.

Wenn der Bußgeldbehörde eine Zuordnung von Blitzerfoto und Fahrer nicht gelingt, hat sie das Verfahren zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit einzustellen. Allerdings kann sie ggf. eine Fahrtenbuchauflage verhängen.

Bußgeldbescheide überprüfen lassen

Es ist zu erwarten, dass insbesondere Maske und Sonnenbrille oft gleichzeitig getragen und dann Bußgelder in Ansatz gebracht werden. In solchen Fällen wird zu prüfen sein, ob die Kombination bei erheblicher Sonneneinstrahlung nicht doch zulässig sein muss.

Zudem werden die Blitzerfotos bei einem Verstoß unter Tragen einer Maske darauf zu überprüfen sein, ob der Fahrer wirklich zweifelsfrei zu erkennen ist.

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht stehe ich Ihnen bei Bedarf gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Michael Böhler

Beiträge zum Thema