Versagung der Befreiung von der Umsatzsteuer
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Die Umsatzsteuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen kann unter Umständen versagt werden, wenn eine Steuerhinterziehung im Bestimmungsland ermöglicht werden soll. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung von der Umsatzsteuer versagt werden. Dies komme etwa dann in Betracht, wenn eine Verschleierung der Identität des wahren Erwerbers diesem die Hinterziehung der im Bestimmungsland für den Erwerb geschuldeten Umsatzsteuer ermöglichen soll.
Exportierte Gebrauchtwagen
Im zugrunde liegenden Fall exportierte der spätere Angeklagte über mehrere Jahre hinweg Gebrauchtwagen an verschiedene Fahrzeughändler in Portugal. Unter Verwendung falscher Belege wurde dabei systematisch die Identität der jeweiligen wahren Erwerber verschleiert. Diese Identitätsverschleierung erfolgte, um die portugiesischen Fahrzeughändler bei der Umgehung der Erwerbsbesteuerung in Portugal zu unterstützen. Zum strafrechtlichen Verhängnis wurde dem Angeklagten letztlich unter anderem, dass er vorsätzlich diese insoweit steuerpflichtigen Lieferungen in seinen eigenen Umsatzsteuererklärungen als stets steuerfrei behandelte.
Umsatzsteuerpflichtige Lieferungen
Zwar bestehe eine Privilegierung dergestalt, dass innergemeinschaftliche Lieferungen beim Vorliegen gewisser Voraussetzungen umsatzsteuerfrei sind. Allerdings könne auch eine Versagung dieser Steuerbefreiung in Betracht kommen. Das gebieten etwa jene Fälle, in denen der inländische Unternehmer die Lieferung an einen Zwischenhändler vortäusche, um im unerlaubten und heimlichen Zusammenwirken mit dem wahren Abnehmer diesem die Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedsstaat zu ermöglichen. Falls gesetzlich normierte Nachweispflichten nicht erfüllt worden sind, könne ebenfalls eine Versagung der Befreiung möglich sein. Vorliegend wurde insbesondere mittels Verschleierungshandlungen sowie dem Einsatz falscher Belege dazu beigetragen, dass in Portugal eine Erwerbsbesteuerung letztlich nicht mehr möglich war. Ein Steuerpflichtiger, der sich vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteilige und überdies das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährde, verdiene jedoch insoweit gerade keine umsatzsteuerrechtlichen Privilegien.
(BGH, Beschluss v. 20.10.2011, Az.: 1 Str 41/09)
(JOH)
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