Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund strafrechtlicher Verurteilung unter Vorbehalt

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Das Insolvenzgericht kann Schuldner nach sechs Jahren Wohlverhaltensperiode, die restlichen Schulden erlassen. Die Restschuldbefreiung am Ende des Insolvenzverfahrens ermöglicht Schuldnern noch einmal neu anzufangen. Das Gericht kann die Restschuldbefreiung jedoch auch versagen. Ein Versagungsgrund liegt unter anderem dann vor, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wurde.

Der Bundesgerichtshof entschied nun in folgendem Fall die Frage, ob auch die Verurteilung unter Vorbehalt ein Versagungsgrund darstellt.

Das Insolvenzverfahren wurde auf Eigenantrag des Schuldners eröffnet. Im Schlusstermin beantragten zwei Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung. Zwischenzeitlich war der Schuldner durch rechtskräftigen Strafbefehl wegen Bankrotts verwarnt worden. Eine Geldstrafe war für ein Jahr ab Rechtskraft vorbehalten worden. Dem Schuldner wurde die Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts versagt. Hiergegen setzte sich der Schuldner zur Wehr.

Die Richter des Bundesgerichtshofes entschieden nun die bisher offene Frage, ob die Verurteilung unter Vorbehalt ein Versagungsgrund darstellt. Sie bejahten dies. Eine Verurteilung unter Strafvorbehalt wegen einer Insolvenzstraftat stelle einen Versagungsgrund dar. Der gesetzlich normierte Versagungsgrund beziehe sich auf die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat und nicht auf die Verurteilung zu einer bestimmten Strafe. Insoweit liege ein Versagungsgrund bereits mit der Verurteilung unter Vorbehalt vor und nicht erst mit der Verurteilung zur vorbehaltenen Strafe.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.02.2012, IX ZB 113/11)

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