Verschärfung der Anforderungen an die Patientenverfügung durch den BGH

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Ist ihre Patientenverfügung nach den Maßstäben des Bundesgerichtshofes konkret genug?

Andreas Keßler, Rechtsanwalt, Steuerberater und Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht aus Bad Vilbel bei Frankfurt am Main weißt in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 6. Juli 2016 hin.

Die Mutter der Klägerin erteilte dieser eine notarielle Generalvollmacht, zudem war in zwei Patientenverfügungen bestimmt, dass unter anderem dann, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden für das Gehirn zurückbleibe, lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollten. Die Klägerin sollte dann für die Mutter die entsprechenden Entscheidungen mit den Ärzten absprechen. Die Mutter erlitt einen Hirnschlag, seitdem wird sie künstlich ernährt und über eine Magensonde mit Medikamenten versorgt. Nachdem die Bevollmächtigte keine Schritte zum Abbruch der Behandlung unternahm versuchten die Schwestern der Klägerin, den Abbruch gerichtlich durchzusetzen. Mit diesem Begehren scheiterten sie letztinstanzlich.

Der BGH stellt in der seiner Presseerklärung fest, dass eine schriftliche Patientenverfügung unmittelbare Bindungswirkung nur dann entfaltet, wenn ihr konkrete Entscheidungen der Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können. Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürfen aber auch nicht überspannt werden. Vorausgesetzt werden kann nur, dass der Betroffene umfassend festlegt, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht. Die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, enthält jedenfalls für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Die insoweit erforderliche Konkretisierung kann aber gegebenenfalls durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.

Es fragt sich, ob hier nicht doch die Anforderungen deutlich höher geschraubt werden, da die Kenntnis von konkreten Behandlungssituationen nicht von einem Laien verlangt werden kann.

Jedenfalls empfiehlt es sich, die bestehenden Verfügungen zu überprüfen. Gerade ältere Patientenverfügungen sind in dem Bestreben, auf die Befindlichkeiten des Vollmachtgebers Rücksicht zu nehmen, eher zurückhaltend formuliert.

Rechtsanwalt Andreas Keßler


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