Versetzungsklauseln als Standardbestandteil von Arbeitsverträgen

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Arbeitgeber streben regelmäßig eine große Flexibilität beim Einsatz ihrer Mitarbeiter an. Dieser vermeintliche Vorteil führt dann zu erheblichen Nachteilen, wenn sich der Arbeitgeber von seinem Mitarbeiter trennen möchte.

Fragen und Antworten hierzu von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Gießen, Jörg Wohlfeil.

Frage: Was ist denn mit „Versetzungsklauseln" gemeint?

Wohlfeil: Mit sogenannten in Arbeitsverträgen vereinbarten Versetzungsklauseln versuchen sich die Arbeitgeber eine große Flexibilität bezüglich des Einsatzes der Arbeitnehmer zu verschaffen. Je weiter eine solche Versetzungsklausel ist, umso mehr Möglichkeiten hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer umzusetzen bzw. zu versetzen.

Frage: Können Sie einmal ein Beispiel für eine solche Versetzungsklausel nennen?

Wohlfeil: Ja, eine solche Arbeitsvertragsklausel könnte wie folgt lauten: „Der Arbeitgeber behält sich vor, dem Arbeitnehmer auch an einem anderen Arbeitsort andere oder zusätzliche, der Vorbildung oder den Fähigkeiten und Kenntnissen des Arbeitnehmers entsprechende zumutbare und gleichwertige Tätigkeiten zu übertragen, wenn dies aus betrieblichen oder in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden Gründen geboten erscheint".

Frage: Damit können dem Arbeitnehmer also auch andere Arbeiten zugewiesen werden?

Wohlfeil: Ja, in den vereinbarten Grenzen.

Frage: Dann sollte doch dies jeder Arbeitgeber in seinen Verträgen vereinbaren, oder?

Wohlfeil: Hier ist Vorsicht geboten. Je mehr Flexibilität sich der Arbeitgeber im Rahmen der Versetzungsklauseln verschafft, desto schwieriger wird die sogenannte Sozialauswahl bei einer Kündigung.

Frage: Was ist damit gemeint?

Wohlfeil: Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer betriebsbedingt entlassen möchte, muss er die in Frage kommenden Arbeitnehmer miteinander vergleichen und den am sozial schwächsten Arbeitnehmer als ersten entlassen. Hierbei spielen Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung eine Rolle. Wenn der Arbeitgeber nun in einem Arbeitsvertrag ein weites Versetzungsrecht vereinbart hat, muss der eben auch alle Arbeitnehmer, die miteinander vergleichbar sind, im Rahmen der Sozialauswahl berücksichtigen. Der Kreis der zu berücksichtigenden Arbeitnehmer wird damit viel größer und eine „punktuelle" Kündigung wesentlich schwieriger. Arbeitgeber sollten sich also gut überlegen, ob sie tatsächlich solch weitreichende Versetzungsklauseln in den jeweiligen Arbeitsverträgen vereinbaren.


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