Versicherungsrecht: Stolperfalle Bankkredit mit Ratenschutz via Restschuldpolice

  • 2 Minuten Lesezeit

Wir erklären, wie Sie nicht aufs Kreuz gelegt werden

Kredite sind häufig notwendig. Damit Banken am Ende nicht auf ihrem Geld sitzen bleiben, helfen Verbrauchern die sogenannten Ratenschutz- oder auch Restschuldversicherungen. Diese Produkte werden gleich mit dem Kredit bei der Bank vermittelt, die üppigen Beiträge auf die Kreditsumme draufgeschlagen.

Ein wunderbares Geschäftsmodell für Versicherungen und Banken

Am Ende aber oft eine sonderbare, weil ärgerliche Situation für die Verbraucher. Denn das Problem: Viele Versicherungen versuchen sich beim Zahlen zu drücken, wenn es darauf ankommt – und das entgegen klarer Urteile. Wir erklären, wie Verbrauchern dies nicht passiert.

Versicherungen sollen Sorgen nehmen, nicht Sorgen bereiten

Bei Ratenschutz-/Restschuldversicherungen sieht die Welt häufig jedoch leider anders aus. Ziel ist eigentlich dafür zu sorgen, dass Kredite auch dann zurückgezahlt werden, wenn ein Verbraucher erkrankt, nicht mehr arbeiten kann oder gar verstirbt. Doch die Wirklichkeit ist oft eine andere: Denn diese Art der Versicherung ist ein Massenprodukt. So sehen die Versicherer meist davon ab vor Vertragsschluss eine Risikoüberprüfung durchzuführen. Dies könnte in aller Regel mittels einiger Gesundheitsdaten erfolgen.

Am Tresen in der Bankfiliale macht sich das aufwändige Procedere natürlich schlecht

Nach Kreditzusage soll es schnell gehen und bei Verbraucher kein Kopfzerbrechen bereiten. Im Versicherungsfall – also bei Tod oder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit – wird genau dies jedoch zum Problem für die Verbraucher: Denn Versicherer verbarrikadieren sich plötzlich hinter dem Argument, man könne nicht leisten, wenn die Gesundheitsbeeinträchtigung vor Vertragsschluss bereits bestanden habe – was mangels Daten eben uneindeutig sei.

Woher der Wind weht, ist klar

Versicherer versuchen ihr Versäumnis bei der Datenerhebung wettzumachen, die Mühe mit Gesundheitsfragen in einem komplizierten Fragebogen wollen die Versicherer sich lieber sparen. Denn dann verkaufen sich die Kredite in der Bank mit dem Kombiprodukt Restschuld-/Ratenschutzpolice möglicherweise nicht mehr so einfach.

Wichtig für Sie: Als versicherte Kreditschuldner müssen Sie sich das nicht gefallen lassen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klar geurteilt: Ein solches Verhalten ist unwirksam (BGH vom 10. Dezember 2014, Az.: IV ZR 289/13). Nichtsdestotrotz verwenden noch immer viele Versicherungen diese Argumentation in ihren Klauseln. Warum? Das BGH-Urteil ist schlicht nur wenigen Menschen bekannt und in der Bank oder bei der kooperierenden Versicherung wird man dazu natürlich nicht aufgeklärt.

Die gute Nachricht lautet allerdings hier: Unserer Erfahrung nach reicht in diesen Fällen unser fundiertes anwaltliches Schreiben.

Die Rechtsprechung ist in den meisten Fällen unserer Mandanten so klar auf der Verbraucherseite, dass Versicherer es in aller Regel nicht auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Für unsere Mandanten mit diesem Ratenschutz aus den Restschuldpolicen eines Kreditvertrages haben wir überwiegend die volle Leistung der Versicherung durchgesetzt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Almuth Arendt-Boellert

Beiträge zum Thema