VERSICHERUNGSSCHUTZ BEI REGEN IM WINTERLAGER

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Das Schiff im Freien überwintern zu lassen, ist keine Seltenheit. Viele Schiffseigner entscheiden sich für diese Variante. Eine vernünftige Plane oder ein Gerüst sowie ein sorgfältiges Einwintern schützen gewöhnlich ausreichend vor Wind und Wetter. So plante auch der Schiffseigner aus dem folgenden Urteil.

Allerdings lief in dieser Wintersaison etwas schief. Laub verstopfe Abflüsse in der Plicht und über einige Umwege sammelte sich das Regenwasser im gesamten Schiff. Im darauffolgenden Herbst muss festgestellt werden: Der Schaden beläuft sich nicht nur auf einen geringen Feuchtigkeitsschaden und Lackierarbeiten. Durch das Gewicht der Wassermassen wurden die Wrangen und die Statik des Schiffes überlastet, zudem sind schwere Laminatsschäden die Folge. Der Schaden übersteigt den Wert des Schiffes um einen Drittel.

Nun kommt die Versicherung ins Spiel. Denn im Kleingedrucktem steht: von Regen verursachte Schäden sind nicht gedeckt. Die Versicherung lehnt eine Kostenübernahme ab. Nach dem Scheitern einer außergerichtlichen Einigung, folgt ein Scheitern vor dem Lübecker Landgericht. Das Gericht verweist auf den Deckungsausschluss. Dass der Regen vorliegend nur mittelbare Ursache des Schadens ist, ist laut Gericht hier nicht relevant. Auch das AGB-Recht hilft dem Kläger diesmal nicht. Laut Richter war es dem Kläger vorwiegend möglich, durch eine sorgfältigere Abdeckung des Schiffes den Schaden zu vermeiden.

Ein weiterer Fall, der zeigt, wie schnell der Streit mit der Versicherung aufkommen kann. Wieder einmal können wir nur ans Herz legen, bei Vertragsabschluss genau zu lesen und ggf. rechtliche Beratung hinzuzuziehen. Wir kennen uns mittlerweile gut aus – benötigen Sie Hilfe beim Streit mit Ihrer Versicherung, kontaktieren Sie uns gerne!

Foto(s): https://ra-tanis.de

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