Verstoß gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz – Vorsicht beim Einkauf!

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Der deutsche Staat versucht sein Hoheitsgebiet, stets bemüht, drogenfrei zu halten, daher werden Einfuhr, Besitz und Handel mit Betäubungsmittel unter Strafe gestellt. Nun wäre es zu einfach, wenn man die Grundstoffe für Drogen auflagenfrei erwerben und damit die Betäubungsmittel herstellen könnte. Um dies zu verhindern, wurde 1995 das Grundstoffüberwachungsgesetz eingeführt. Was es das für Sie bedeutet, erfahren Sie im folgenden Artikel.

 

Dies sind die Themen dieses Artikels:

  • Das Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)
  • Stoffe die unter das Grundstoffüberwachungsgesetz fallen
  • Was das Grundstoffüberwachungsgesetz ahndet
  • Wie mit Mischstoffen umzugehen ist
  • Welche Strafen bei einem Verstoß gegen das GÜG drohen
  • Wer Ihnen helfen kann

Weitere Fragen zum Thema können Sie uns gern per WhatsApp direkt stellen.

 

Was ist das Grundstoffüberwachungsgesetz?

Das Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) dient der Überwachung des Handels mit Substanzen, welche für die Herstellung von Betäubungsmittel verwendet werden können. Explizit wendet es sich gegen die Grundstoffe von Methamphetamin, LSD, Methaqualon, MDMA/“Ecstasy“ und Heroin. Die Grundstoffe werden in drei Kategorien eingeteilt und werden mit unterschiedlicher Strenge reglementiert und überwacht:

  • Kategorie 1: Handel, Ein-, Ausfuhr und Herstellung sind genehmigungs- und meldepflichtig
  • Kategorie 2: geringe Mengen auflagenfrei, Ausfuhr eingeschränkt
  • Kategorie 3: keine gesetzlichen Beschränkungen, Reglementierung von Handel, Besitz und Verwendung

Die zuständige Behörde für die Überwachung der Stoffe ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

 

Welche Stoffe fallen unter das Grundstoffüberwachungsgesetz?

Bei Stoffen der Kategorie 1 handelt es sich um Vorstufen bzw. Grundstoffe von Betäubungsmitteln, welche unabhängig von der Menge unter das GÜG fallen:

  • Ephedra
  • Ephedrin
  • Ergometrin
  • Ergotamin
  • Lysergesäure
  • 1-Phenyl-2-Propanon (P2P)
  • Norephedrin
  • Pseudoephedrin
  • N-Acetylanthranilsäure
  • 3,4-Methylendioxyphenylpropan-2-on (MDP2P)
  • Isosafrol
  • Piperonal
  • Safrol

In die „Kategorie 2“ fallen Reagenzien, welche ebenfalls für die direkte Herstellung von Betäubungsmitteln verwendbar sind:

  • Anthranilsäure (ab 1 kg)
  • Essigsäureanhydrid (ab 100 l)
  • Kaliumpermanganat (ab 100 kg)
  • Phenylessigsäure (ab 1 kg)
  • Piperidin (ab 0,5 kg)

In der „Kategorie 3“ sind triviale Lösungsmittel zu finden, welche lediglich als Hilfsmittel bei der Herstellung dienen können:

  • Aceton (ab 50 kg)
  • Ethylether (ab 20 kg)
  • Methylethylketon (MEK) (ab 50 kg)
  • Toluen (ab 50 kg)
  • Schwefelsäure (ab 100 kg)
  • Salzsäure (ab 100 kg)

 

Was stellt das Grundstoffüberwachungsgesetz unter Strafe?

Wird nachgewiesen, dass die Substanzen für die Herstellung von Drogen vorgesehen sind, werden der Besitz, Handel und die Einfuhr dieser für den Beschuldigten unter Strafe gestellt.  

Neben diesem Grundsatz gibt es weitere Auflagen, die je nach Kategorie zu beachten sind und zu einer Strafe oder ggf. Ordnungsgeld führen können.

Kategorie 1 – Verstoß ist Straftat:

  • Handel, Ein-, Aufuhr und Herstellung sind melde- und genehmigungspflichtig
  • der Handel ist nur zwischen befugten Teilnehmern erlaubt
  • die Einholung einer Endverbleibserklärung ist notwendig

Kategorie 2 – Verstoß ist Ordnungswidrigkeit:

  • bei nicht-geringen Mengen (siehe oben) sind Handel, Ein-, Ausfuhr und Herstellung registrierungspflichtig
  • Ausfuhr ist in manche Länder genehmigungspflichtig (bspw. Kaliumpermanganat nach Südamerika)
  • eine Endverbleibserklärung ist teilweise einzuholen

Kategorie 3 – Verstoß ist Ordnungswidrigkeit:

  • Ausfuhr ist in manche Länder ab Grenzmenge genehmigungspflichtig

 

Was gilt für den Umgang mit Mischstoffen nach dem Grundstoffüberwachungsgesetz?

Mischungen oder Naturprodukte, welche diese Stoffe beinhalten werden erst einmal als Grundstoff nach GÜG angesehen. Ausgenommen von der Regelung sind jedoch Stoffe und Naturprodukte, wenn diese so zusammengesetzt sind, dass die Grundstoffe nicht einfach herausgelöst oder verwendet werden können. Auch sind Arzneimittel von den Regelungen ausgenommen, abgesehen von ephedrin- und pseudoephedrinhaltige Arzneien.

 

Welche Strafen drohen bei einem Verstoß gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz?

Kommt es zu einer Straftat nach GÜG, welche meist mit Grundstoffen der Kategorie 1  zusammenhängt oder es zum Missbrauch der Stoffe zur Herstellung von Betäubungsmitteln kommt, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Kommt es hingegen nur zu einer Ordnungswidrigkeit, für gewöhnlich bei Nachlässigkeiten beim Umgang mit den Stoffen der Kategorien 2 und 3, kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 € verhängt werden.

 

Wer kann mir bei einem Verstoß gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz helfen?

Sollten Sie nun mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sein, ist die Hilfe eines kompetenten Anwalts stets hilfreich und anzuraten. Das Team von Dr. Brauer Rechtsanwälte steht Ihnen bundesweit zu Seite. Sie können über das folgende Kontaktformular oder die angegebene Telefonnummer (auch über WhatsApp) mit uns Kontakt aufnehmen.


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