Verteidigung bei dem Vorwurf: Sexueller Missbrauch von Kindern

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Strafverteidigung bei sexuellen Missbrauch von Kindern

Oft werde ich zu Recht gefragt, wie man einen Menschen verteidigen kann, der Kinder missbraucht. Zunächst muss aber festgestellt werden, dass ich, wenn ein Neumandant in meine Kanzlei kommt, nie wissen kann, ob er nun letztendlich ein Täter ist.

Ich erinnere mich dann an meinen ersten Fall in diesem Zusammenhang zurück. Mein Mandant wurde massiv des sexuellen Missbrauchs beschuldigt. Eine Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet. Familienmitglieder wendeten sich ab. Keiner schenkte meinem Mandanten Glauben - nur ich.

Letztendlich zog die Anzeigerstatterin - auch bewegt durch das Aufdecken ihrer Widersprüche in der Anzeige - die Anzeige zurück. Meine Verteidigerschrift und meine Anträge trugen zur Wahrheitsfindung bei.

Ein Einzelfall? Leider nein. Man geht davon aus, dass bis zu zehn Prozent der Anzeigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Falschanzeigen sind.

Sicherlich ändert dies nichts daran, dass es sich um eine unvorstellbare Tat handelt. Als Strafverteidiger vertrete ich jedoch die Auffassung, dass auch diese Täter eine Verteidigung dahingehend erhalten, dass die Waage der Justitia ausgeglichen ist.

Ich werde Sie - ohne Rückfragen - verteidigen. Ich bin dafür da, Ihr Problem zu lösen, nichts mehr. Ich bin überzeugt von meinen Mandanten. Stellen Sie sich vor wie es ist, Vertrauen zu Ihrem Verteidiger zu haben und diesen schlaflosen Nächten und Träumen endlich ein Ende zu setzen. Das wäre dann meine Dienstleistung.

Ich darf Ihnen nahe legen, dass Sie sich bei einem Vorwurf wegen des sexuellen Missbrauchs an Kindern nur von Anwälten verteidigen lassen, welche Erfahrung auf diesem Gebiet haben. Des weiteren kann ich Ihnen nahe legen, dass Sie sich sofort, das heißt schon im Ermittlungsverfahren, vertreten lassen. Hier geht es nicht um wenig, sondern hier geht es um Haftstrafen, sollten Sie verurteilt werden. Verschließen Sie nicht Ihre Augen und hoffen auf ein gutes Ende des Verfahrens.

Ich kann Ihnen jedoch Mut machen: Einen erheblichen Teil der Verfahren, welche wir betreuen, können wir mit einer Einstellung des Verfahrens erledigen. Das ist kein Zufall, sondern ein Arbeitserfolg. Wir erfinden das Rad nicht neu mit Ihrem Verfahren.

Welche Möglichkeiten hat der Verteidiger bei einem Vorwurf wegen sexuellen Missbrauch von Kindern?

Zunächst muss ein langes Gespräch mit dem Mandanten klären, was letztendlich zu dem Vorwurf geführt hat. In diesem werden Sie die Gelegenheit haben, in einer vertrauensvollen, verständnisvollen und diskreten Atmosphäre Ihre Situation zu besprechen. Nach diesem Gespräch werden Sie sich deutlich besser fühlen.

Als nächstes wird die Ermittlungsakte angefordert und die Aussage der / des Anzeigeerstatter(s) auf ihre Glaubwürdigkeit untersucht. Dabei greifen wir auf unsere Erfahrung aus anderen Fällen sowie Methoden, welche sich in den letzten Jahrzehnten entwickelt haben, zurück.

Regelmäßig werde ich - wenn dies erforderlich ist - eine Verteidigerschrift anfertigen. Die Verteidigerschrift nimmt Stellung zu den Vorwürfen, es werden Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und möglicherweise eine Einstellung des Verfahrens beantragt.

Während die Polizei die Ermittlungen wieder aufnimmt - z.B. durch Vernehmung der durch mich benannten Zeugen - nehme ich Kontakt zu dem/der zuständigen Staatsanwalt/Staatsanwältin auf, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

In vielen Fällen werde ich ein so genanntes „Glaubwürdigkeitsgutachten" beantragen. Das Glaubwürdigkeitsgutachten wird durch eine Psychologin durchgeführt und untersucht die Aussage und die Person, welche die Anzeige erstattet hat. Die Ergebnisse werden sodann in einem Gutachten festgehalten. Wie kam es zu der Anzeige? Ist es möglich, dass die Anschuldigungen nur erfunden wurden?

Es muss nicht zu einer Hauptverhandlung kommen, wenn es sich um eine Falschanschuldigung handelt und bereits im Ermittlungsverfahren ein erfahrener Strafverteidiger auf diesem Gebiet eingeschaltet wird. Was im Ermittlungsverfahren versäumt wird, kann in einer Hauptverhandlung nicht mehr nachgeholt werden.

Bitte nehmen Sie eine solche Anzeige nicht auf die leichte Schulter. Regelmäßig suchen mich Mandanten auf, die behaupten, dass Sie zu Unrecht verurteilt wurden. Überlassen Sie nichts dem Zufall.

Selbstverständlich kann ich auch erfolgreich für Sie tätig werden, wenn Sie bereits verurteilt wurden. Berufung, Revision, Wiederaufnahmeverfahren und Gnadenverfahren stehen Ihnen als Rechtsmittel regelmäßig zur Verfügung. Ich prüfe zunächst die Erfolgsaussichten und bespreche dann das weitere Vorgehen mit Ihnen.

Beispiele für Anträge, welche wir in unseren umfangreichen Stellungnahmen und Verteidigungsschriften für Sie stellen:

Nach Aktenlage ist ein hinreichender Tatverdacht ausgeschlossen. Es gibt, bis auf die Anschuldigungen der Anzeigeerstatterin, keinen einzigen Beweis für die Behauptungen der Anzeigeerstatterin. Deshalb wird höflichst beantragt, dass das Verfahren nach

§ 170 II StPO

zeitnah eingestellt wird, um meinem Mandanten weitere Nachteil zu ersparen.

Die Verteidigung beantragt, dass der Anzeigeerstatterin die Verteidigerschrift in allen Details in einer

zeugenschaftlichen Nachvernehmung

vorgehalten wird. Der Unterzeichner geht davon aus, dass die Anzeigeerstatterin ihre Anschuldigungen zurücknehme wird.

Gegebenenfalls soll ein

Sachverständigengutachten

zu der Frage, wie hoch die BAK der Anzeigeerstatterin war und ob eine Widerstandsunfähigkeit bei der konsumierten Menge an Alkohol in Zusammenhang mit Schlaf überhaupt möglich ist, bereits im Ermittlungsverfahren eingeholt werden.

Im Falle der Aufrecherhaltung der Anschuldigungen beantragte ich ebenfalls im Ermittlungsverfahren, dass ein

Glaubwürdigkeitsgutachten

eingeholt wird, welches eindeutig nachweisen wird, dass die Angaben der Anzeigeerstatterin falsch sind.

Für den Fall der Aufrechterhaltung der falschen Vorwürfe, stelle ich weiterhin unter Bezugnahme auf die von Herrn XY unterzeichnete Strafprozessvollmacht im Namen meines Mandanten

Strafanzeige

wegen

falscher Verdächtigung, § 164 StGB und Verleumdung, § 187 StGB

gegen XY.

Die Anträge stelle ich bereits im Ermittlungsverfahren. Hier wird die „Schlacht geschlagen".

Wie häufig ist sexueller Missbrauch von Kindern?

90 % der pädophilen Täter sind dahingehend „ungefährlich", dass Sie ihre Pädophilie durch Beobachtung von Kindern, Betrachtung von Kinderpornographie und sexuellen Vorstellungen leben. Durch das ansehen und Besitzen von Kinderpornographie machen Sie sich strafbar und bedienen einen Markt, welcher kinderpornographisches Material produziert.

9 % der Täter missbrauchen Kinder sexuell.

1 % der Täter sind derart gefährlich, dass sie nach bzw. während des Missbrauchs das Kind töten.

In Deutschland werden jährlich mehr als 17.000 Fälle sexuellen Missbrauchs angezeigt. Die Dunkelziffer besagt, dass ca. 400.000 Kinder und Jugendliche pro Jahr von sexuellem Missbrauch betroffen sind.

Verbale Belästigungen, sexuelle Berührungen, exhibitionistische Handlungen, Masturbation sowie orale, vaginale und anale Vergewaltigungen sind die häufigsten Formen des sexuellen Missbrauchs.

Wann ist ein sexueller Missbrauch von Kindern strafbar und wie hoch kann ich bestraft werden?

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,

2.ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an sich vornimmt

3.auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder

4.auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.

Wann ist schwerer sexueller Missbrauch von Kindern strafbar und wie hoch kann ich bestraft werden?

(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

1.eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,

2.die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder

3.der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.

Welche Besonderheit gilt bei der Verjährung?

Die Verjährung ruht bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers. Das Bedeutet, dass das Opfer in der Regel bis zu seinem 28. Lebensjahr Zeit hat, Sie anzuzeigen. Ich überprüfe grundsätzlich, ob Ihre Tat verjährt ist.


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