Vertragliche Ausschlussfristen wegen Mindestlohn unwirksam?

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Ausschlussfristen sind oft ein üblicher Bestandteil von Arbeitsverträgen. Definiert sind Ausschlussfristen als Regelungen, nach denen alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag untergehen, falls sie nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums schriftlich oder gerichtlich geltend gemacht werden.

Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen sind an die strengen Vorgaben der §§ 305 ff. BGB gebunden, die sogenannten AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen). Ihre Wirksamkeit bedarf stets einer Überprüfung. Neuerdings ist interessant, ob arbeitsvertragliche Ausschlussfristen bereits dann unwirksam sind, wenn sie den Mindestlohn nach dem MiLoG nicht ausdrücklich von der Ausschlussfrist ausnehmen. Eine Ausschlussvereinbarung bezüglich des Mindestlohnes ist nämlich nach § 3 MiLoG (Mindestlohngesetz) unzulässig.

Rechtlich ist es umstritten, ob Ausschlussfristen, die den Mindestlohn nicht ausnehmen, wirksam sind. Eine Meinung vertritt die Auffassung, dass so eine Ausschlussklausel durch Auslegung wirksam bleibt. Sie wird dahingehend ausgelegt, dass sie für gesetzlich unverzichtbare Ansprüche nicht gilt. Die andere Ansicht geht von der generellen Unwirksamkeit einer solchen Klausel aus, sodass eine solche Ausschlussfrist auch für alle anderen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr gilt.

Das Bundesarbeitsgericht hat jedenfalls zum Mindestgehaltes nach § 2 PflegeArbVV entschieden, dass Ausschlussfristen, die nicht ausdrücklich das Mindestentgelt von der Ausschlussfrist ausnehmen, unwirksam sind. Argument hierfür ist, dass solche Ausschlussfristen nicht ausreichend transparent sind, da eine solche Einschränkung des Mindestentgeltes gegen § 9 i. V. m. § 13 AentG verstoßen würde.

Bereits bestehende Arbeitsverträge sollten deshalb hinsichtlich der Formulierungen der Ausschlussfristen geprüft werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Christoph Strieder mit Büros in Leverkusen und Solingen


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