Vertragsklauseln zulasten der Versicherten unwirksam!

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Bei der Ermittlung des Rückkaufswertes bei Lebensversicherung ist der uneingeschränkte Abzug von Abschlusskosten während der ersten Vertragsjahre unzulässig.

Der Bundesgerichtshof hat erneut mit Urteil vom 17. Oktober 2012 (vgl. A. z. IV ZR 202/10) Vertragsklauseln einer Lebensversicherung für unwirksam erklärt die zu Lasten des Versicherten den uneingeschränkten Abzug von Abschlusskosten während der ersten Vertragsjahre vorgesehen hatten.

Mit Urteil vom 25. Juli 2012 hat der Senat im Verfahren IV ZR 201/10 (vgl. Pressemitteilung Nr. 122/2012), das einen anderen Lebensversicherer betraf, entschieden, dass Bedingungen, die die zu einem erheblichen Teil aus Vermittlungsprovisionen bestehenden Abschlusskosten mit den ersten Versicherungsprämien verrechnen, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind. Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat der Senat ferner Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufwert (§ 176 Abs. 3 VVG a.F.) einerseits und dem sogenannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 Abs. 4 VVG a.F.), andererseits differenzieren. Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers sind ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 € nicht erstattet werden.

In dem heute verkündeten Urteil hat der Senat entschieden, dass diese Grundsätze aus dem Urteil vom 25. Juli 2012 auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten entsprechend Anwendung finden und die Beklagte sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen darf.

MJH Rechtsanwälte, Herr RA Martin J. Haas meint: Prüfen Sie genau, was die Versicherung Ihnen im Fall der Kündigung abzieht.


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