Verwarnung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW)

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Verstöße gegen EnVKV führen zu behördlicher Verwarnung

Die Einhaltung von Vorschriften nach der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) ist für Unternehmer, wie wir aus eigener Erfahrung wissen, eine Wissenschaft für sich. Nicht nur, dass Datenblätter zu beachten sind, auch die einzelnen Marktplätze machen aufgrund ihrer technischen Voraussetzungen oftmals einen Strich durch die Rechnung, wenn es um die gesetzeskonforme Anzeige geht. 

Lange Zeit galten Verstöße gegen die EnVKV als beliebter Aufhänger für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber und abmahnbefugte Verbände.

Doch in letzter Zeit häufen sich auch die Fälle, in denen Unternehmer vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (kurz: LANUV NRW) wegen falscher oder nicht erfolgter Kennzeichnung in Anspruch genommen werden. 

Das LANUV NRW ist in Nordrhein-Westfalen die zuständige Marktüberwachungsbehörde für den Vollzug des EnVKG.

Ordnungswidrig handelt nämlich, wer als Händler energieverbrauchsrelevante Produkte bestimmter kennzeichnngspflichtiger Produktgruppen über das Internet gem. § 5 Absatz 2 EnVKV zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf anbietet, ohne die Etiketten und Datenblätter nach Maßabe des § 4 Absatz 2 EnVKV auf dem Anzeigemechanismus darzustellen.

Verletzte Bußgeldvorschriften sind dann § 8 Nr. 13 und Nr. 14 EnVKV i.V.m. § 15 Absatz 1 Nr. 1 EnVKV.

Solche Ordnungswidrigkeiten können gem. § 15 Absatz 2 EnVKV mit einer Geldbuße bis zu EUR 50.000,- geahndet werden.

Betroffenen Händlern wird zunächst im Rahmen einer "Verwarnung ohne Verwarnungsgeld" Gelegenheit zur Stellungnahme und Beseitigung der Verstöße gegeben.

Vom LANUV NRW gesetzte Fristen empfehlen wir unbedingt einzuhalten, um nicht ein kostenträchtiges Bußgeldverfahren zu risikieren.

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Gerne beraten wir Sie hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise, insbesondere wie monierte Verstöße beseitigt werde können.

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Foto(s): MUENSTER LEGAL

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