Verwirkung: DG Hyp erreicht Revisionsrücknahme durch Vergleichsangebot

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Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war für den 23. Juni 2015 erwartet worden. Mit der aktuell bekannt gewordenen Absetzung des Termins in dem Verfahren XI ZR 154/14 vom Terminkalender der Bundesrichter platzte eine kleine Bombe: Es sollte eigentlich um die höchstrichterliche Klärung der „Verwirkung beim Widerruf von Immobilienfinanzierungen“ gehen. Das ausgerechnet die klagenden Verbraucher die Revision zurückgezogen haben, überrascht nicht nur Rechtsanwalt Stefan A. Seitz aus der bank- und kapitalmarktrechtlich ausgerichteten Kanzlei Prof. Dr. Thieler & Seitz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH: „Die Darlehensnehmer sind im Vorverfahren vor dem OLG Hamburg zwar unterlegen, hatten aber jetzt alle Chancen, ein weitreichendes Grundsatzurteil zur Verwirkung erstreiten zu können!“

Anlegeranwälte, wie der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Dachau, halten es für wahrscheinlich, dass die Banken aus Sorge vor einem negativen Urteil des BGH den Anlegern weitgehend entgegengekommen sind.

Jenseits aller Spekulation bewegt sich aber die Erkenntnis, dass ein Grundsatzurteil zur Verwirkung aus Sicht der Banken vermieden werden konnte. In dem Verfahren vor dem BGH sollte es um Darlehen gehen, für deren Auflösung hohe Vorfälligkeitsentgelte an die Bank gezahlt wurden. Die Kläger verlangten einen Widerruf auf Basis falscher Widerrufsbelehrungen, die beklagte Bank weigerte sich und führte das Rechtsmittel der „Verwirkung“ ins Feld. Demnach sei zu viel Zeit nach Vertragsschluss vergangen und auch habe zwischen den Partnern immer Einvernehmen über das Darlehen geherrscht. Das Widerrufsrecht sei damit verwirkt.

So hatte es auch das OLG Hamburg (13 U 71/13) als Vorinstanz gesehen und die Verbraucherklage mit einem Hinweis auf das „schutzwürdige Vertrauen“ abgewiesen.

Verbraucheranwälte trauern jetzt der verpassten Chance nach, allerdings hat sich aber auch nichts zugunsten der Bank geändert. Seitz: „Das OLG Hamburg hatte eindeutig die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrungen bestätigt. Dass der Themenkomplex ‚Verwirkung‘ nun nicht endgültig behandelt wurde, tut aus Verbrauchersicht nichts zur Sache.“ Kreditnehmer, deren Widerruf von ihren Banken mit dem Hinweis auf „Verwirkung“ abgelehnt wurde, sollten sich an einen erfahrenen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden.

Rechtsanwalt Stefan A. Seitz ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und am Kanzleisitz Dachau Partner der Prof. Dr. Thieler & Seitz Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

RA Stefan A. Seitz


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