Verzug im Geschäftsverkehr: Was ist zu beachten – insbesondere in der Baupraxis?

  • 2 Minuten Lesezeit

Seit dem 29. Juli 2014 ist das „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ in Kraft. D. h., dass ab diesem Zeitpunkt abgeschlossene Verträge nach den neuen Verzugsregelungen zu bewerten sind. Für davor abgeschlossene Verträge gelten noch die bisherigen Verzugsregelungen. Die Änderungen betreffen jedoch nur den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern. Verbrauchergeschäfte sind von den Änderungen nicht betroffen.

Welche Zahlungsfristen gelten im Geschäftsverkehr?

Dabei ist zu unterscheiden, ob die Bedingungen im Vertrag individuell oder im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) getroffen wurden.

Bei Individualvereinbarungen gilt nach § 271a BGB Folgendes:

  • Stellt der Auftraggeber eine Vertragsbedingung und räumt er eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen ein, ist dies gültig, wenn dies in Hinblick auf die Belange des Auftragnehmers nicht grob unbillig erscheint.
  • Bei öffentlichen Auftraggebern ist solch eine Vereinbarung in jedem Fall unwirksam.
  • Lässt sich ein Unternehmer bzw. ein öffentlicher Auftraggeber eine Überprüfungs- oder Abnahmefrist von mehr als 30 Tagen zeitlich einräumen, ist solch eine Vereinbarung nur wirksam, wenn der Unternehmer oder der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für den Auftragnehmer nicht grob unbillig ist.

Bei allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt: Bei Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- und Überprüfungsfristen in allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Regelungen immer stets anhand der Vorschriften des ABG-Rechts zu messen, insbesondere § 308 Nummer 1a und 1b BGB. In diesem Falle ist beispielsweise eine Klausel in AGB des Auftraggebers im Zweifel unangemessen und unwirksam, wenn eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen oder eine Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen vorgesehen ist.

Wie hoch ist der Verzugszinssatz?

Nach § 288 Abs. 2 BGB gilt ein Verzugszinssatz von 9 %. Diesem Zinssatz ist der sogenannte Basiszinssatz hinzuzurechnen. Dieser ergibt sich immer nach Vorgabe der europäischen Zentralbank und wird zu Beginn eines jeden Halbjahres neu berechnet und amtlich bekannt gegeben. Da derzeit ein negativer Basiszinssatz besteht, liegt der Verzugszinssatz somit unter 9 %.

Nach § 288 Abs. 5 BGB ist darüber hinaus eine Verzugspauschale von 40,00 € zu bezahlen.

Was ist in der Praxis zu beachten?

In der VOB/B, die als AGB angesehen wird, gilt eine Abnahmefrist von zwölf Werktagen und eine Schlusszahlungsfrist von höchstens 60 Tagen, vergleiche § 16 Abs. 3 Nummer 1 VOB/B. Auch nach der Neufassung sind die dort geregelten Fristen weiterhin gültig, aber nur, wenn die VOB/B ohne inhaltliche Abweichung insgesamt in den Vertrag einbezogen wurde. Wird eine einzige Regelung in der VOB/B geändert, kann dies bedeuten, dass die dort geregelten Fristen mit den gesetzlichen Leitfristen zu untersuchen sind und sich hieraus eine Unwirksamkeit der Klausel ergeben kann.

Was gilt gegenüber Verbrauchern?

Bei Verbrauchern treten keine Änderungen ein. D. h., dass eine Geldschuld während des Verzuges zu verzinsen ist. Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, zum Beispiel bei der Inanspruchnahme von zusätzlichen Finanzierungskosten.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin & Notarin Esther Czasch

Beiträge zum Thema