Viel beachteter Prozesserfolg vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Arzthaftungsrecht!

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Qualifizierte Rechtsberatung und -vertretung in einem Arzthaftungsprozess ist wichtig, um sich gegen die regulierungsunwillige Versicherungswirtschaft durchzusetzen. Informationen von Ciper & Coll.

Ärztliche Kunstfehler haben oft erhebliche Konsequenzen für die Betroffenen. Da die Haftpflichtversicherer der Ärzte und Krankenhäuser außergerichtliche Regulierungen in den meisten Fällen verweigern, ist der Patient sodann gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Was Versicherungen im Vorfeld vielfach als „schicksalhaftes Geschehen“ abgetan hatten, stellt sich vor Gericht in vielen Fällen als eine Fehlbehandlung dar, die für den geschädigten Patienten zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führt. Dr. Dirk C. Ciper LL.M., Fachanwalt für Medizinrecht, stellt im Nachfolgenden einen viel beachteten Prozesserfolg der Anwaltskanzlei Ciper & Coll. mit über 15.000 Ansichten auf der Homepage vor:

Oberlandesgericht Frankfurt/Main: Verletzung des nervus phrenicus anlässlich einer Bypassoperation, OLG Frankfurt/M., Az. I – 3 U 41/09

Chronologie

Beim Kläger wurde im Oktober 2007 anlässlich einer Koronarangiografie eine koronare Gefäßschädigung mit hochgradigen Durchblutungsstörungen verschiedener Herzkranzgefäße festgestellt. Daraufhin musste der Kläger eine Bypassoperation vornehmen lassen. Während der Operation kam es zur Verletzung des nervus phrenicus. Der Kläger leidet heute seither dauerhaft an einer Gesundheitsschädigung und seiner Vitalkraft.

Urteil

Das Oberlandesgericht hat das Verfahren an das zuvor betraute Landgericht Fulda, das die Klage abgewiesen hatte, zurückverwiesen. Die von Ciper & Coll. gestellten Anträge, insbesondere auf mündliche Anhörung des gerichtlich bestellten Gutachters, waren zuvor vom Landgericht grundlos zurückgewiesen worden. Nun wird sich dieses Untergericht nochmals mit der Angelegenheit befassen müssen. Die Schadensumme liegt im deutlich sechsstelligen Eurobereich.

Anmerkungen

Offensichtlich ist noch immer nicht allen Untergerichten in Deutschland bekannt, dass dem Antrag eines Prozessvertreters auf persönliche Anhörung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nachzukommen ist. Dieses ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und dient der Gewährung des Rechts auf rechtliches Gehör nach §§ 397, 402 ZPO. Der Kläger hat danach einen Anspruch darauf, dem Sachverständigen die Fragen, die er zur Aufklärung der Sache erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorzulegen.

Gerade bei existenziellen Angelegenheiten wie in der vorliegenden Sache, bei der es sich für den Kläger um erhebliche Ansprüche handelt, ist eine entsprechende Qualifikation der streitentscheidenden Gerichte unerlässlich.

Medizingeschädigte Patienten sollten bei der Suche des zu vertretenden Anwaltsbüros vor allem auf folgende fünf Punkte achten

1. Kompetenz

Diese basiert auf dem Erfahrungsschatz der Kanzlei auf dem Gebiet des Medizinrechts. Jahrzehntelange Erfahrungen zahlen sich eher aus als wenige Berufsjahre.

2. Qualifizierung

Diese basiert auf der Erfolgsstatistik: Mehrere hundert nachweisbare Prozesserfolge in wenigen Jahren lassen eher auf die Qualität der Kanzlei schließen als beispielsweise ein gutes Dutzend aufgeführte Fälle.

3. Fachanwaltschaft

Rechtsanwälte, die den Titel „Fachanwalt für Medizinrecht“ tragen, weisen nach, dass sie auf diesem Gebiet über besondere praktische und theoretische Kenntnisse verfügen, die Anwälte ohne diesen Titel gerade nicht vorweisen können.

4. Teamarbeit

Es ist einleuchtend, bei der Auswahl des Anwaltsbüros auf ein Team erfahrener Rechtsanwälte zurückzugreifen. Nur so ist gewährleistet, dass durch regelmäßigen kanzleiinternen Austausch und Hilfestellungen untereinander das bestmögliche Ziel für den Mandanten erreicht wird. In Klein- oder Kleinstkanzleien fehlt gerade diese Möglichkeit, ganz unabhängig von den Komplikationen in Urlaubs- oder Krankheitsfällen sowie sonstigen Abwesenheiten des Bearbeiters.

5. Ortsnähe

Schließlich liegt es bereits aus pragmatischen Gründen auf der Hand, dass ein medizingeschädigter Mandant aus z. B. Südbayern nicht unbedingt eine Kanzlei an der Nordseeküste involvieren sollte und umgekehrt.



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