Vollstreckungsbescheid mit falscher Adresse - auch hiergegen müssen Sie sich wehren.

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Es kommt immer wieder vor, dass Mahnbescheide an einer falschen Anschrift zugestellt werden. Dies kann z.B. durch einen zwischenzeitlichen Umzug geschehen, oder weil an die Adresse eines ehemaligen Lebenspartners oder der Eltern zugestellt wurde.

Erfährt man deshalb nichts von dem Mahnbescheid und legt deswegen keinen Widerspruch dagegen ein, erlässt das zuständige Mahngericht auf Antrag des Gläubiger den Vollstreckungsbescheid.

Der Vollstreckungsbescheid ist ein sogenannter vollstreckbarer Titel. Der Gläubiger kann nun mit diesem Titel die Zwangsvollstreckung betreiben.

Oftmals erfahren die Schuldner erst in diesem Moment von dem gegen sie erlassenen Vollstreckungsbescheid. Der Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betreiben will, hat die aktuelle Adresse inzwischen herausgefunden und es steht plötzlich der Gerichtsvollzieher vor der Tür.

Hier kann man sich gegenüber dem Gerichtsvollzieher nicht mit dem Argument wehren, man habe von dem Mahnverfahren und dem Vollstreckungsbescheid nicht gewusst und der Bescheid sei ja auch an eine falsche Adresse zugestellt worden.

Der Vollstreckungsbescheid ist zunächst bestandskräftig. Möchte der Schuldner ihn aus der Welt schaffen, muss er hiergegen bei dem zuständigen Mahngericht Einspruch einlegen und die Aufhebung des Vollstreckungsbescheides beantragen. Hierfür gilt eine Frist von zwei Wochen, die ab der Zustellung des Vollstreckungsbescheides läuft.

Was aber, wenn man erst viel später, ggf. erst nach Jahren, von dem Vollstreckungsbescheid erfährt?

Auch dann ist es unter Umständen noch nicht zu spät. Die Einspruchsfrist beginnt erst nach korrekter Zustellung zu laufen. Wird an eine Adresse zugestellt, an der der Schuldner nicht wohnt und sich auch sonst nicht gewöhnlich aufhält, ist die Zustellung fehlerhaft und die Einspruchsfrist beginnt nicht zu laufen. Deswegen kann auch gegen einen ggf. Jahre alten Vollstreckungsbescheid unter diesen Voraussetzungen noch erfolgreich Einspruch eingelegt werden.

Sind Sie mit der Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid konfrontiert, von dem Sie nichts wussten und gegen den Sie sich deswegen nicht gewehrt haben? Kontaktieren Sie mich gerne. Ich prüfe, ob ein Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid in Ihrem Fall erfolgsversprechend ist.


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