Vom Vermieter vor Mietbeginn farbig/bunt gestrichene Wohnung stellt keine frische Renovierung dar!

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Sofern der Vermieter eine Wohnung an einen neuen Mieter abgibt, die einen sehr individuellen und bunten Farbanstrich aufweist, ist nicht von einem renovierten Mietobjekt auszugehen.

Der Mieter ist somit nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Im dem vom Landgericht Dessau-Roßlau zu entscheidenden Sachverhalt hatte der Vermieter das Mietobjekt mit einer sehr individuellen Farbgestaltung – rote und orangene Streifen sowie grüne Wände – an die Mieter übergeben. Nach Kündigung durch die Mieter verlangte der Vermieter die Renovierung der Wohnung, schließlich sei das Mietobjekt vor Einzug – wenn auch sehr farbig – renoviert worden. Darüber hinaus wiesen die bunten Streifen erhebliche Farbnasen und Unsauberkeiten auf. Nachdem sich die Mieter wegen der bereits vorhandenen Farbgebung weigerten, die Renovierung durchzuführen, verklagte der Vermieter die Mieter auf Schadenersatz in Höhe der Renovierungskosten.

Das Landgericht Dessau-Roßlau (Urteil vom 01.12.2017 – 4 C 617/15) entschied im Berufungsverfahren, dass dem Vermieter ein Anspruch auf Schadenersatz nicht zusteht, da eine bei Übergabe an den Mieter bunt angestrichene Wohnung kein frisch renoviertes Mietobjekt darstellt und deshalb keine Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bestand.

„Jedenfalls aber, wenn die farbliche Gestaltung – wie hier – bereits nicht fachgerecht erscheint, ist nach dem Gesamteindruck (individuelle Farbvorliebe im Zusammenspiel mit nicht fachgerechter Ausführung) vom Vorliegen von Gebrauchsspuren aus dem vorvertraglichen Zeitraum und damit von einem zu Beginn des Mietverhältnisses nicht renovierten Zustandes auszugehen.“

„Ließe man weiter eine derartige Farbgestaltung als renoviert gelten, so führte dies zwangsläufig zu einer unbilligen Benachteiligung des Mieters.“

„Geht jedoch der Rechtsverkehr davon aus, dass eine erhebliche Farbgestaltung nicht geeignet ist, um eine Wohnung ordnungsgemäß zurückzugeben, so kann sich im umgekehrten Fall ein Vermieter auch nicht darauf berufen, dass die erhebliche Farbgestaltung zu Beginn des Mietverhältnisses, die – wie hier bereits Position der Streifen und Farbfelder – auch einer vorangegangenen Möblierung angepasst gewesen ist, (unabhängig von der Frage der Farbauffrischung vor Beginn des Mietverhältnisses) den Anforderungen an eine renovierte Wohnung entspricht.“

Die Entscheidung des Landgerichts betrifft zwar einen eher seltenen Sachverhalt, dürfte jedoch folgerichtig sein. Für Vermieter und Mieter gilt damit gleichermaßen, dass ein kräftiger Farbanstrich keine frische Renovierung darstellt.


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