Von Eis und Schnee befreit sind die Wege – aber durch wen? Zu Räumpflichten in Mietverhältnissen

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Eis und Schnee bringen so manchen ins Rutschen, auch juristisch. Und die Pflicht, Eis und Schnee zu räumen, bringt nicht nur viel Arbeit, sondern auch viel Verantwortung. Da die meisten Städte und Gemeinden zudem die Pflicht zur Räumung von Gehwegen von Schnee und Eis weiterreichen, fragt sich im Verhältnis von Mieter und Vermieter nicht nur, wer die Wege zum vermieteten Anwesen zu räumen hat, sondern die auch vor dem Anwesen gelegenen Gehwege.

Im Ergebnis wird von den Betroffenen versucht, die Pflicht zur Beseitigung von Schnee und Eis wie einen „schwarzen Peter“ weiterzureichen. Ein nicht unwesentlicher Grund hierfür liegt in dem enormen Haftungsrisiko, das mit der Verantwortung zur Räumung einhergeht. Denn wurde zu spät gestreut oder zu spät Schnee beseitigt und rutscht infolgedessen jemand aus und bricht sich ein Bein, drohen dem zur Räumung Verpflichteten Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen oder auch gar strafrechtliche Sanktionen wegen fahrlässiger Körperverletzung usw. Kein Wunder also, dass sich häufig darum gestritten wird, wen die Verantwortung zur Beseitigung von Schnee und Eis traf.

Um zu verstehen, wer zur Räumung von Schnee und Eis verantwortlich ist, lohnt es sich, die gesetzliche Ausgangslage zu betrachten. Danach ist der Eigentümer eines Grundstücks bzw. der Anlieger verantwortlich: der Eigentümer eines Privatgrundstücks muss die Zuwege zu dem darauf befindlichen Haus freiräumen, die Stadt oder die Gemeinde den davor befindlichen Gehweg. Städte und Gemeinde haben allerdings die Möglichkeit, ihre Pflicht an den Eigentümer/Anlieger weiterzureichen. Dazu bedarf es einer entsprechenden Regelung, etwa durch eine Satzung. Die auf diese Weise betroffenen Eigentümer von Privatgrundstücken, die ihr Haus vermietet haben, können ihre Pflicht an den bzw. die Mieter weiterreichen. Alternativ können die vermietenden Eigentümer einen Winterdienst beauftragen und die hierdurch entstehenden Kosten im Rahmen von Betriebskostenabrechnungen an die Mieter weiterreichen, sofern diese Position wirksam im Mietvertrag erfasst ist und auf den Mieter umgelegt ist. Letzteres ist etwa der Fall, wenn der Mietvertrag auf die Betriebskostenverordnung verweist. Sollen die Mieter hingegen selbst zu Besen und Schaufel greifen, muss auch das entsprechend im Mietvertrag geregelt sein – eine bloße Regelung in einer Hausordnung reicht nicht aus, hierdurch kann der Mieter nicht wirksam verpflichtet werden. Und auch ein wie auch immer geartetes Gewohnheitsrecht, dass ein Mieter oder gar der Erdgeschoss Mieter solche Räumungsarbeiten zu verrichten hätte, gibt es nicht. Daher ist der Mieter nur dann dazu verpflichtet, selbst tätig zu werden, wenn im Mietvertrag entsprechendes geregelt ist. Bei Mehrhausanlagen muss zudem vom Vermieter eine Art Räumplan entworfen werden oder mit Modellen wie Schneekarten gearbeitet werden, andernfalls ist die Räumpflicht nicht wirksam auf den Mieter übertragen. Im Falle eines Räumungsplans teilt der Mieter die entsprechenden Räumungspflichten meist wochenweise einzelnen Mietern zu; im Falle der Schneekarten wird nach einer vorgegebenen Reihenfolge die Schneekarte nach erfolgtem Wintereinsatz an den nächsten Mieter weitergereicht.

Trifft einen Mieter auf diese Weise die Pflicht zur Räumung von Schnee und Eis, kann er sich davon nicht mit der Entschuldigung befreien, er könne dies aus beruflichen Gründen oder auch krankheitsbedingt oder aufgrund von Urlaubsabwesenheit nicht. In solchen Fällen hat der Mieter selbst für Ersatz zu sorgen, gegebenenfalls auf seine Kosten.

Ist auf diese Weise geklärt, wer sich kümmern muss, bleibt die Frage, wann und in welchem Umfang sich zu kümmern ist. Im Falle von Gemeinde- bzw. städtischen Satzungen ist dort meist geregelt, in welchem zeitlichen Umfang der Winterdienst zu erfolgen hat. Üblicherweise bestehen die entsprechenden Pflichten werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen zwischen 8:00 Uhr oder 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

Die Räumpflicht erstreckt sich auf den Bereich des Bürgersteiges sowie die Wege zum Hauseingang, zu den Mülltonnen und den Garagen. Dabei sind die Gehwege derart zu fegen oder zu streuen, dass zwei Passanten aneinander vorbeigehen können, was einer Mindestbreite von 1 m entspricht. An geschäftigen Straßen kann dies auf 1,50 m anwachsen. Im Übrigen, also Wege zu Mülltonnen, Garagen etc. reicht eine Breite von einem halben Meter.

Bei einsetzendem Schneefall bzw. bei Glatteisbildung ist zu den oben genannten Zeiten zügiges Handeln gefordert. Machen es die Witterungsverhältnisse erforderlich, muss gegebenenfalls auch mehrmals geräumt werden. Eine Ausnahme bildet anhaltender Schneefall. Hier ist eine Beseitigung sinnlos, weswegen auch die Räumpflicht entfällt. Sie setzt jedoch wieder ein, sobald es aufgehört hat zu schneien.

Abschließend muss auch bedacht werden, dass nicht jedes Mittel zur Bekämpfung von Schnee- und Eisglätte erlaubt ist. In vielen Städten und Gemeinden sind Salz oder Harnstoffe verboten. Zurückgegriffen werden kann dann auf Sand oder Granulat.


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