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Von Steuerschulden durch Insolvenzverfahren befreit werden

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Steuerschulden werden von der Restschuldbefreiung erfasst

Grundsätzlich werden Steuerschulden im Insolvenzverfahren genauso behandelt wie Insolvenzforderungen. Demnach werden Sie am Ende des Insolvenzverfahrens – sei es im Rahmen der Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz – von den Schulden gegenüber dem Finanzamt befreit wie auch gegenüber Ihren anderen Gläubigern. Diesen Vorgang nennt das Gesetz Restschuldbefreiung.

Dies setzt im Wesentlichen zwei Bedingungen voraus:

  • Die Steuerschuld entstand vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Sie kommen während des Insolvenzverfahrens Ihren Obliegenheiten nach

Schuldenfreiheit tritt 3 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein.

Steuerschulden aus einer Steuerstraftat können bestehen bleiben

Bei aus einer Steuerhinterziehung herrührenden Steuerschulden ordnet der Gesetzgeber eine Ausnahme an (§ 302 Abs. 1 InsO). Diese werden von der Restschuldbefreiung dann nicht erfasst, wenn eine Steuerstraftat gemäß §§ 370, 373 oder § 374 AO begangen worden ist und Sie deshalb rechtskräftig verurteilt wurden.

Das ist jedoch ein seltener Fall. In der Regel liegen einfache Steuerforderungen des Finanzamts gegen Schuldner vor.

Falls gegen Sie wegen einer Steuerhinterziehung ermittelt wird oder ein Verfahren eröffnet wurde, können Sie dennoch von Ihren Steuerverbindlichkeiten befreit werden, wenn das Verfahren ohne Verurteilung durch Einstellung endet. Denn fehlt es an einer rechtskräftigen Verurteilung. Auch diese Steuerforderungen kann der Fiskus dann nach durchlaufenem Insolvenzverfahren nicht mehr gegen Sie durchsetzen.

Was müssen Sie tun, um von Ihren Steuerschulden loszukommen?

Abhängig davon, ob Sie als Privatperson oder als Unternehmer Ihre Steuerschulden loswerden möchten, kann mithilfe des Insolvenzverfahrens sofort mit der Entschuldung begonnen. Und 3 Jahre später sind Sie von allen Ihren Schulden gegenüber allen Ihren Gläubigern befreit, auch gegenüber dem Finanzamt.

Als Privatperson ist das Privatinsolvenzverfahren der Weg, um sich seiner Steuerschulden und anderer Schulden gegenüber allen anderen Gläubigern zu entledigen. Bevor dieses begonnen werden kann, ist ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch zu unternehmen. Diesen führen wir von KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei für Sie mit aller Entschlossenheit durch. Nach unserer Erfahrung können hierbei oftmals Einigungen mit Gläubigern erzielt werden, um ohne Insolvenzverfahren schuldenfrei zu werden. Dies gilt auch, wenn ein Gläubiger das Finanzamt ist.

Als Unternehmer kommt für Sie grundsätzlich das Regelinsolvenzverfahren in Betracht. Dieses kann auch ohne vorherige Verhandlung mit den Gläubigern angestoßen werden.

Wenn Sie sicherstellen wollen, dass bei der Antragstellung keine die Restschuldbefreiung gefährdenden Fehler unterlaufen, engagieren Sie uns für Ihre Entschuldigung. Wir übernehmen zu einem festen Honorar alle notwendigen Schritte, damit Sie von Ihren Steuerschulden und übrigen Schulden befreit werden. Hierzu können Sie sich von uns unverbindlich im Rahmen unser kostenlosen Erstberatung informieren lassen. Wir sind werktäglich unter 0221 6777 00 55 erreichbar. Alternativ können Sie uns eine E-Mail an info@anwalt-kg.de schreiben oder Sie beginnen Ihre Entschuldung bequem mithilfe unseres Online-Formulars.  



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