Voraussetzungen für einen Behindertenparkausweis

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Sicher haben Sie sich als Inhaber eines Schwerbehindertenausweises schon einmal die Frage gestellt, ob Sie Behindertenparkplätze nutzen dürfen.

Der Schwerbehindertenausweis alleine rechtfertigt nicht die Inanspruchnahme von Parkerleichterungen, wie der Nutzung eines Behindertenparkplatzes.

Anspruch auf die Nutzung von Behindertenparkplätzen oder anderen Parkerleichterungen haben nur schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und blinde Menschen (Merkzeichen Bl).

Das Merkzeichen Bl wird erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • vollständige Blindheit.
  • Gesamtsehschärfe beider Augen nicht mehr als 1/50
  • andere Störungen des Sehvermögens (z.B. Gesichtsfeldeinengungen), die obiger Sehschärfe entsprechen.

Schwieriger ist die Beurteilung der Voraussetzungen für das Merkzeichen aG. 

Grundsätzlich sind Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können, als schwer behinderte Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung anzusehen. Anerkannte Erkrankungen sind dabei v.a. Querschnittslähmung, Doppeloberschenkelamputation und Doppelunterschenkelamputation. 

Andere schwerbehinderte Menschen können nach versorgungsärztlicher Feststellung auch aufgrund von anderen Erkrankungen gleichgestellt werden. Auch kann eine Erkrankung der inneren Organe, wie beispielsweise eine Erkrankung der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion oder ein Herzschaden mit schweren Dekompensationserscheinungen, die Erteilung des Merkzeichens aG rechtfertigen.

Zunächst muss bei Ihnen also eines der Merkzeichen vorliegen. Sodann müssen Sie den Parkausweis bei der zuständigen Behörde beantragen. Der Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen ist nicht als Parkausweis gültig.


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