Vorbestrafte Kita-Mitarbeiter

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Eltern fragen sich zurecht, wem sie ihre Kinder eigentlich anvertrauen und ob die betreuenden Personen Vorstrafen aufweisen. Um diese Frage beantworten zu können, muss man zunächst wissen, was das Bundeszentralregister ist. Falsch ist auf jeden Fall die Annahme einiger Eltern, jede Person, die ein sauberes Führungszeugnis aufweise, sei noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten.

1. Bundeszentralregister

Das Bundeszentralregister besteht aus einem Zentralregister und einem Erziehungsregister. Es wird vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführt. Dort werden alle rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen eingetragen. Entscheidungen, die nach Jugendstrafrecht ergangen sind, aber keinen Strafcharakter haben, werden in das Erziehungsregister eingetragen.

Alle Straftaten werden nach dem Ablauf bestimmter Tilgungsfristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen zwischen 5 und 15 Jahren. Sobald die Tilgungsfrist abläuft, darf die Verurteilung dem Täter nicht mehr vorgeworfen werden. Die jeweilige Verurteilung wird ein Jahr nach der Tilgungsreife gänzlich aus dem Register gelöscht.

Nur die Behörden haben unbeschränkte Einsicht in das Bundeszentralregister, die ein besonderes Interesse angeben können. Das sind z. B. Einbürgerungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte.

Im Ergebnis bedeutet es, dass eine Kita keine Kenntnis von getilgten Straftaten einer Betreuungsperson erhält.

2. Führungszeugnis

Manche Arbeitgeber verlangen die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses. Der Inhalt ist nicht zwingend deckungsgleich mit dem Inhalt des Bundeszentralregisterauszugs.

Sehr relevant ist dabei folgendes: Geldstrafen, die nicht höher als 90 Tagessätze betragen, sowie Freiheitsstrafen von weniger als 3 Monaten sind nicht in das polizeiliche Führungszeugnis einzutragen, wenn das Register keine weiteren Strafen aufweist.

Hinzu kommt, dass nach Ablauf einer bestimmten Frist Eintragungen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen werden. Die Frist bei einer Sexualtat nach § 174 StGB beträgt z. B. 10 Jahre, in anderen Fällen 5 Jahre.

Wenn das Bundeszentralregister mehrere Eintragungen enthält, sind grundsätzlich alle Eintragungen in das Führungszeugnis aufzunehmen, wenn auch nur eine einzige von ihnen in das Führungszeugnis aufzunehmen ist. Davon gibt es jedoch auch wieder Ausnahmen, so z. B. bei Verurteilungen, durch die auf eine Geldstrafe von weniger nicht mehr als 90 Tagessätzen erkannt worden ist.

3. Einstellungen nach § 153 f.

Sollte gegen eine Person ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein, das dann nach § 153 f. eingestellt wird, so taucht dieses Ermittlungsverfahren weder im Bundeszentralregisterauszug, noch im polizeilichen Führungszeugnis auf. Was viele nicht wissen: Wir Anwälte setzen uns oft frühzeitig mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung und handeln eine solche Einstellung aus, ohne dass es zu einer mündlichen Hauptverhandlung kommt. Ob sich jemand also strafbar gemacht hat oder nicht, erfährt niemand, es wird nicht gerichtlich geklärt.

4. Bedeutung der Vorstrafen im Ergebnis

Es gibt Einträge, die im Bundeszentralregister stehen, die aber nicht im Führungszeugnis aufzunehmen sind. Diese hat das Personal auch in der Kita-Einrichtung nicht von sich aus mitzuteilen. Der Bewerber darf sich nach deutschem Recht als „unbestraft“ ausgeben. Das gilt auch dann, wenn im Bundeszentralregisterauszug mehrere solcher Verurteilungen eingetragen sind, davon aber nur lediglich für eine einzige Verurteilung die Frist für die Aufnahme in das polizeiliche Führungszeugnis noch nicht abgelaufen ist.

4. Mein Rechtstipp für Sie

Bleiben Sie cool. Nicht hinter jedem Menschen verbirgt sich ein Straftäter, und auch wenn es zu Anfang vielleicht schwierig ist, lernen Sie, Ihr Kind auch anderen Menschen anzuvertrauen. Bilden sie sich aber nicht ein, Personen, die mit Ihren Kindern arbeiten würden, würde man auf Herz und Niere prüfen. Auch diese Menschen haben – wie alle anderen Menschen auch – einen Anspruch auf Resozialisierung und Tilgung ihrer Straftaten. Mir ist es dennoch wichtig, dass Sie die Rechtslage kennen. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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