Vorfälligkeitsentschädigung: Bankgebühr für Errechnen unzulässig

  • 2 Minuten Lesezeit

Bankkunden und Bankkundinnen haben das Recht, ein Darlehen vorzeitig an ihre Bank zurückzuzahlen. Die Bank ist im Gegenzug berechtigt, dafür eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung von ihrem Kunden/ihrer Kundin zu verlangen. Wie hoch die Vorfälligkeitsentschädigung ausfällt, wird für jeden Einzelfall berechnet. Wer ist aber zuständig für diese Berechnung? Und darf die Bank für das Errechnen ggf. eine Gebühr verlangen? Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt befasst (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2022, Az.: 17 U 132/21).

Unwirksame Klausel im Preisverzeichnis der Bank?

Im Fall, den das OLG Frankfurt entschieden hat, hatte die Bank u.a. Verbraucherkredite im Angebot. Im Preisverzeichnis für private Darlehenskunden hatte sie eine Klausel aufgenommen, wonach diese Kundinnen und Kunden eine Pauschale von 100 EUR zahlen müssen, wenn sie ein Darlehen vorzeitig rückführen möchten und die Bank die entsprechende Vorfälligkeitsentschädigung berechnen soll. Die Pauschale soll nach dem Preisverzeichnis immer fällig werden, egal ob es anschließend zur vorzeitigen Rückzahlung kommt oder nicht. Sie wird auch nicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung angerechnet, wenn die Kundin oder der Kunde sich tatsächlich zur vorzeitigen Rückführung des Darlehens entschließt.

Diese Klausel hielt ein Kunde der Bank allerdings für unwirksam. Er klagte zunächst erfolglos beim Landgericht (LG) Frankfurt. Mit seiner Berufung hatte er vor dem OLG Frankfurt jedoch Erfolg. Das Gericht hielt die Klausel – genau wie der klagende Kunde – für unwirksam.

OLG Frankfurt: unangemessene Benachteiligung des Kunden

Das Gericht ist der Auffassung, dass es sich bei dem Errechnen der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung um eine vertragliche Nebenpflicht der Bank handelt. Die Bank dürfe daher dafür kein gesondertes Entgelt erheben. Die Klausel im Preisverzeichnis benachteilige den Kunden unangemessen und sei mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung nicht vereinbar. Das Gericht verpflichtete aus diesen Gründen die Bank dazu, die Verwendung der Klausel, mit der sie 100 EUR für die Errechnung der Vorfälligkeitsentschädigung verlangte, zu unterlassen.

Überschaubarer Aufwand für die Bank

Kundinnen und Kunden haben nach Ansicht des Gerichts ein Informationsbedürfnis, das sich aus der Komplexität der Berechnung ergebe. Die vorzunehmenden Rechenoperationen seien für Außenstehende nur schwer nachvollziehbar. Für die Bank hingegen sei es ein Leichtes, mithilfe von Computerprogrammen die Entschädigung zu berechnen. Daher handele es sich bei der Berechnung nicht um eine zusätzliche Sonderleistung, die eine gesonderte Vergütung rechtfertige. Dabei sei es unerheblich, ob die Kundin bzw. der Kunde sich nach der Berechnung tatsächlich für eine vorzeitige Rückführung entscheide – oder eben nicht. Der Verwaltungsaufwand, der ggf. mit der Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen einhergehe, sei von der Bank hinzunehmen, so das Gericht abschließend.

Was bedeutet das Urteil für Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer?

Sie möchten ein Darlehen aufnehmen oder vorzeitig an die Bank zurückzahlen? Oder Sie haben bereits ein Darlehen vorzeitig zurückbezahlt und Ihre Bank hat für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung eine Gebühr berechnet? Sprechen Sie mich gerne an! Ich prüfe für Sie, ob Ihr Darlehensvertrag unwirksame Klauseln enthält oder ob Sie eine bereits gezahlte Gebühr von der Bank zurückverlangen können. Umgekehrt prüfe ich auch für Kreditinstitute gerne die Wirksamkeit geplanter oder bereits eingesetzter Klauseln. Melden Sie sich gerne unter 040/413 46 98 97 oder per E-Mail info@cs-ra.de.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Cátia Sofia Dileone das Neves Sequeira

Beiträge zum Thema