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Treuhandaufträge bei Darlehensablösung: Bankgebühr unzulässig

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Lassen Bankkunden ihren Kredit bei einer Bank von einem anderen Institut ablösen und im Zuge dessen die gestellten Sicherheiten unter Erteilung von Treuhandauflagen auf den neuen Kreditgeber übertragen, verlangen die Banken dafür häufig eine Bearbeitungsgebühr von 100 € oder mehr. Die Erhebung dieser Gebühr sei jedoch unzulässig, so der Bundesgerichtshof.

Wenn Kunden ihren Immobilienkredit durch ein anderes Kreditinstitut ablösen und somit die Grundschuld im Rahmen eines Treuhandverhältnisses auf dieses übertragen lassen, dann darf die erste Bank dafür keine Gebühr verlangen. Das entschied der BGH in einem Fall, in dem die Verbraucherzentrale gegen die Kreissparkasse Steinfurt geklagt hatte – Az.: XI ZR 7/19.

Gebührenklausel laut BGH unzulässig

Wenn ein Bankkunde zu einem anderen Institut wechselt, kassiert die ursprüngliche Bank oft 100 € und mehr an Bearbeitungsgebühren für Treuhandaufträge. Bei solchen Umschuldungen wird die Grundschuld sowie die Ablösesumme sukzessiv von der einen Bank auf die andere übertragen. Die Grundschuld wird vom ersten Institut meistens nur unter der Treuhandauflage freigegeben, dass die neue Bank erst darüber verfügen kann, wenn die Restschuld vollumfänglich beglichen wurde.

Das für die Übertragung der Sicherheiten erhobene Entgelt ist jedoch laut BGH unzulässig. So dürften weder der alte noch der neue Kreditgeber für die Bearbeitung solcher Treuhandaufträge ein Entgelt verlangen. Dementsprechend sei die Klausel im Preisverzeichnis der beklagten Kreissparkasse Steinfurt, laut der eine Bearbeitungsgebühr von 100 € berechnet wird, nicht nur unwirksam, sie unterliege darüber hinaus der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB und halte dieser nicht stand.

Diese Vertragsklausel bezieht sich auf Fälle, in denen Kunden ihren Kredit von einer zweiten Bank ablösen lassen und gestellte Sicherheiten wie Grundpfandrechte unter Erteilung von Treuhandauflagen auf das neue Institut übertragen möchten. Der Darlehensnehmer hat aber als Sicherungsgeber Anspruch auf die Rückgewähr der Sicherungsmittel, sei es mittels einer Löschungsbewilligung, einer löschungsfähigen Quittung oder einer Abtretung der Grundschuld an sich oder eine dritte Partei. Da der ursprünglich Kreditgeber die Sicherheiten dann nicht mehr benötige, handele es sich bei der Entgeltklausel laut dem Bundesgerichtshof um eine der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB unterliegende Preisnebenabrede.

Bank nimmt eigene Vermögensinteressen wahr

Nach Aussage des BGH seien die Banken verpflichtet, die bestellten Sicherheiten freizugeben, wenn sie diese nicht mehr benötigen, und der in diesem Zusammenhang entstehende Aufwand sei bereits mit den Darlehenszinsen abgegolten worden. Die Bank habe somit keinen Anspruch auf eine zusätzliche Gebühr. Darüber hinaus führten die Richter aus, dass die Bank mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten ihre eigenen Vermögensinteressen wahrnehme. Bankkunden, die eine solche Treuhandgebühr bereits gezahlt haben, hätten folglich Anspruch auf Erstattung.

Wenn auch Ihre Bank ein solches Entgelt von Ihnen verlangt hat, sollten Sie nicht zu lange warten, um es zurückzufordern, denn Ihre Erstattungsansprüche verjähren für gewöhnlich 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem Sie die Gebühr bezahlt haben. Haben Sie das Entgelt also im Jahr 2016 oder später gezahlt, können Sie die Erstattung jetzt noch durchsetzen. In der Anwaltskanzlei Lenné sind wir Ihnen dabei gerne behilflich. Nutzen Sie die kostenlose Erstberatung, um Ihren Fall prüfen zu lassen.



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