Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden oder verringern; Fachanwalt berät!

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Ärgernis Vorfälligkeitsentschädigung

Es gehört mehr denn je zu den aktuellsten und umstrittensten Problemen im Bankrecht. 

Darf die Bank bei vorzeitiger Rückzahlung von Darlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen und wenn ja, in welcher Höhe?

Auch bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen können einer Prüfung unterzogen werden.

VFE bei Immobilienfinanzierungen

Für die besonders relevanten Immobliarverbraucherdarlehensverträge, also solche, die durch ein Grundpfandrecht besichert sind, gelten für Verträge, die seit 21.03.2016 abgeschlossen wurden, die Regelungen zur Umsetzung der europäischen Wohnimmobilienkreditrichtlinie.

Danach steht dem Darlehensgeber nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu, wenn die Angaben zu Laufzeit, Kündigungsrechten oder der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

Dabei haben Kreditinstitute gerade bei den Angaben zur Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen häufig Fehler gemacht, die den Anspruch auf eine Vorfälligkeit entfallen lassen.

Zwar fehlt es bislang noch weitgehend an Rspr zu diesem Thema, aber nach überzeugenden Ausführungen in der juristischen Literatur ist bereits die Angabe, dass die VFE nach der sog. Aktiv-Passiv-Methode berechnet wird, unter Geltung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie nicht zulässig.

Denn nach dem insoweit zwingenden Art. 25 Abs. 3 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, der in deutsches Recht umgesetzt wurde, ist ein Schadenersatz, der auch entgangenen Gewinn mit umfasst, nicht mehr zulässig.

Es kann nur der Verlust der Bank angemessen entschädigt werden.

Wie Prof. Knops in NJW 2018,1505 (und ihm folgend etwa BeckOK BGB/Möller, 56. Ed. 1.8.2020, BGB § 502 Rn. 3) überzeugend ausführt, bedeutet dies, dass allenfalls Refinanzierungsschäden geltend gemacht werden können.

Damit wäre die Berechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode bereits grundlegend falsch.

Zudem bestehen zahlreiche weitere Ansätze, die den Anspruch der Bank auf VFE ganz ausschließen oder zumindest deutlich reduzieren können. Dazu verweisen wir auf unsere bisherigen Rechtstipps zu diesem Thema.

Auch gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen können in vielen Fällen noch zurück gefordert werden.


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Sebastian Koch

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht



Foto(s): @SALEO

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